Full text : Antike Wirtschaftsgeschichte

14  Erstes  Kapitel.  Übersicht  über  d.  wirtschaftl.  Entwickl.  d.  Orients  usw.
(S.  50).  Die  Freude  über  die  Befreiung  Ägyptens  von  der  Herrschaft ­
  der  Assyrer  dauerte  nicht  lange,  denn  zu  Ende  des  6.  Jahrhunderts ­
  wurde  Ägypten  und  mit  ihm  Kyrene  vom  Perserkönig
Kanibyses  unterworfen.  Mehrmals  versuchten  es  die  Ägypter,  zum
Teil  mit  griechischer  Hilfe,  sich  zu  befreien,  einmal  gelang  dies  sogar ­
  auf  längere  Zeit,  doch  schließlich  behielten  die  Perser  die  Oberhand, ­
  bis  Alexander  Ägypten  unter  die  Herrschaft  der  Mazedonier
brachte,  von  denen  es  an  die  Römer  fiel  (S.  92).
Als  die  Ägypter  im  16.  Jahrhundert  gegen  Asien  vorrückten,
drangen  sie  in  die  Interessensphären  der  A  s  s  y  r  e  r  und  Babylonier
ein,  die  damals  bereits  hervorragende  Handelsvölker  waren.  Die
Babylonier  waren  seit  langem  daran  gewöhnt,  untereinander  Kauf-,
Miet-,  Darlehns-  und  Pachtverträge  aller  Art  abzuschließen.  Ill
ihrem  Wirtschaftsleben  waren  sie  nur  wenig  durch  staatliche  Eingriffe ­
  beeinflußt,  obzivar  die  Kanal-  und  Dammbauten  ebenso  wie
in  Ägypten  eine  gewisse  staatliche  Regelung  nahelegten  —  war  doch
nur  durch  sie  Babylonien  eine  der  fruchtbarsten  Landschaften  Asiens
bis  in  die  Kalifenzeit  hinein.  Nachdem  König  Hammurabi  viele
Stadtstaaten  im  Reiche  von  Babylon  vereinigt  hatte,  faßte  er  in
einem  Gesetzbuch  das  Ergebnis  der  Wirtschastsentwicklung  des
dritten  Jahrtausends  zusammen.  Es  war  eine  Epoche  des  Übergangs, ­
  in  der  Handel-  und  Kreditverkehr  bereits  eine  große  Rolle
spielten.  Soweit  in  den  Zeiten  der  Naturalwirtschaft  nicht  direkt
getauscht  wurde,  lauteten  wohl  die  meisten  Verträge  auf  Lieferung
von  Teilen  des  Ernteertrags.  Diese  Vertragsform  war  dadurch
bedingt,  daß  die  Witterungsverhältnisse  die  Ernten  erheblich  beeinflußten, ­
  und  daß  andererseits  die  Ernteerträge  allgemein  bekannt
waren  und  Hinterziehungen  in  größerem  Maßstabe  nicht  vorkommen
konnten,  während  im  Handelsverkehr  die  tatsächlichen  Gewinne
nur  kontrollierbar  gewesen  wären,  wenn  die  Buchführung  der
Kaufleute  der  allgemeinen  Einsichtnahme  offengestanden  hätte.  Da
dies  nicht  der  Fall  war,  wurden  frühzeitig  im  Handelsverkehr  Verträge ­
  abgeschlossen,  in  denen  die  Lieferung  eines  bestimmten  Quantums
  einer  Güterart  festgesetzt  lourde.  Zur  Zeit  Hammurabis  galten
Gold  und  Silber  bereits  als  Tauschmittel,  doch  mußten  nicht  alle
Zahluilgen  damit  geleistet  werden.  Besaß  ein  Landwirt  ein  gefülltes ­
  Magazin,  aber  nicht  genug  Metall,  um  seine  Schulden  zu
bezahlen,  so  verfügte  der  Gesetzgeber,  daß  in  einem  solchen  Falle
in  Naturalien  gezahlt  werden  könne,  deren  Wert  nach  einem  offiziellen ­
  Tarif  festgesetzt  wurde  (§  51),  damit  nicht  der  Landwirt
            
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