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III. Strafrecht.
strafbarer Ehebruch unmöglich. Der Ehebruch wird nicht nur an dem Ehegatten, welcher
die eigene Ehe verletzt, sondern auch an dem Dritten, welcher in eine fremde Ehe eingreift,
geahndet. Vollendet ist er bereits mit der geschlechtlichen Vereinigung. Doch ist seine
Strafbarkeit an die Bedingung geknüpft, daß wegen desselben die Ehe geschieden ist.
Handelt es sich um doppelseitigen Ehebruch, genügt die Scheidung einer der beiden Ehen.
839. Verbrechen gegen die Sittlichkeit.
Bei, Doppelehe und Ehebruch prävaliert trotz ihrer gesetzlichen Einreihung unter
die Sittlichkeitsdelikte die Mißachtung der Heiligkeit der Ehe. Die übrigen Delikte, welche
in dem umfangreichen dritten Abschnitt des Strafgesetzbuches untergebracht sind, erhalten
dagegen vornehmlich ihren Charakter durch das Unsittliche, das in ihnen liegt.
Man hat wohl die Berechtigung der Sittlichkeit als eines selbständigen Rechtsguts
— D Rechtsgütern
erhoben zu werden, wenn das Staatsinteresse die Umkleidung mit strafrechtlichen Normen
erfordert. Dies ist aber wenigstens hinsichtlich der gröbsten unfittlichen Handlungen deshalb
der Fall, weil der Staat die moralische Gesundheit seiner Untertanen, üm deren Leistungs⸗
fähigkeit zu erhalten, vor unsittlichen Einflüssen bewahren und im Interesse der eigenen
Selbsterhaltung verhindern muß, daß diejenigen sittlichen Anschauungen, welche seine Grund—
lage bilden, eine wesentliche Anderung erfahren. Mit dem Staatsinteresse geht Hand in
Hand das Interesse der Gesellschaft, welche einen Anspruch darauf hat, daß ihre Sitten
cespektiert und ihr Sittlichkeitsbewußtsein nicht durch unsittliche Handlungen verletzt wird.
Trotz des unsittlichen Charakters enthalten eine Reihe von Sittlichkeitsdelikten
zugleich einen Angriff auf andere Rechtsgüter. Das sind besonders diejenigen Delikte,
bei denen die geschlechtliche Betätigung außerhalb der Grenzen erfolgt, welche der
Staat hierfür gezogen hat, nämlich: Inzest (9 173 St. G.B.), Unzucht unter Mißbrauch
des Autoritätsverhältnisses (d 174), widernatürliche Unzucht (F 175)9, gewaltfame Un
zucht, sowie unfreiwillige Schwächung und Unzucht mit Jugendlichen (88 176, 178), Not⸗
zucht (98 177f.), Erschleichung des Beischlafs ( 179), Verführung eines noch nicht
sechzehnjaͤhrigen Mädchens (F 182). Auch die widernatürliche Unzucht gehört zu den
Delikten, welche sich nicht in der Verletzung der Sittlichkeit erschöpfen. Sie gefährdet
die körperliche Gesundheit von Verführer und Verführten, da sie den Erwerb der
Kontrasexualität, d. i. der pathologischen bezw. anormalen Sexualität, anbahnt. Ihre
ungehinderte Ausübung ist geeignet, eine epidemische Verbreitung der Homosexualität
herbeizuführen und in dem Maße, in dem sich mit ihr die Kontrasexualitat verbreitet,
besonders schwere soziale Schädigungen zu verursachen.
Auch die schwere Kuppelei (K 181 St. G. B.), namentlich soweit sie von Autoritäts-
personen oder Ehegatten geübt wird, und die Zuhälterei (F 1814 St. G.B.) sind keine
Verbrechen, die lediglich um der Unsittlichkeit willen geahndet werden. Dagegen wird in
der einfachen Kuppelei (F 180 St. G. B.) nur eine in besonders widerwaäͤrtiger Form
hervortretende Vorschubleistung zur Unzucht bestraft.
Bloße Vergehungen gegen die Sittlichkeit sind Erregung öffentlichen Argernisses
(8S 183), öffentliche unzüchtige Ankündigung und Darbietung von Unzuchtsgegenständen,
insbesondere Unzuchts-Schriften und -Abbildungen (8 184 Nr. 1, 8 4), Mitteilungen
aus einem Prozeß, in dem wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Offentlichkeit aus—
geschlossen war (F 184 b). Auch die private Darbietung von Unzuchtsschriften u. s. w.
ist strafbar, wenn sie an Personen unter 16 Jahren geschieht (F 184 Nr. 2) und solchen
Personen gegenüber sogar die Anbietung und Überlassung von Schriften, welche, ohne
unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen (g 1844).
840. Religionsverbrechen.
Neben den gleichen sittlichen, verbinden die gleichen religiösen Anschauungen zu
Gemeinschaften. Aber so wenig wie der Staat jede Sitte, fann“c jede Religion gut—