Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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III. Strafrecht. 
strafbarer Ehebruch unmöglich. Der Ehebruch wird nicht nur an dem Ehegatten, welcher 
die eigene Ehe verletzt, sondern auch an dem Dritten, welcher in eine fremde Ehe eingreift, 
geahndet. Vollendet ist er bereits mit der geschlechtlichen Vereinigung. Doch ist seine 
Strafbarkeit an die Bedingung geknüpft, daß wegen desselben die Ehe geschieden ist. 
Handelt es sich um doppelseitigen Ehebruch, genügt die Scheidung einer der beiden Ehen. 
839. Verbrechen gegen die Sittlichkeit. 
Bei, Doppelehe und Ehebruch prävaliert trotz ihrer gesetzlichen Einreihung unter 
die Sittlichkeitsdelikte die Mißachtung der Heiligkeit der Ehe. Die übrigen Delikte, welche 
in dem umfangreichen dritten Abschnitt des Strafgesetzbuches untergebracht sind, erhalten 
dagegen vornehmlich ihren Charakter durch das Unsittliche, das in ihnen liegt. 
Man hat wohl die Berechtigung der Sittlichkeit als eines selbständigen Rechtsguts 
— D Rechtsgütern 
erhoben zu werden, wenn das Staatsinteresse die Umkleidung mit strafrechtlichen Normen 
erfordert. Dies ist aber wenigstens hinsichtlich der gröbsten unfittlichen Handlungen deshalb 
der Fall, weil der Staat die moralische Gesundheit seiner Untertanen, üm deren Leistungs⸗ 
fähigkeit zu erhalten, vor unsittlichen Einflüssen bewahren und im Interesse der eigenen 
Selbsterhaltung verhindern muß, daß diejenigen sittlichen Anschauungen, welche seine Grund— 
lage bilden, eine wesentliche Anderung erfahren. Mit dem Staatsinteresse geht Hand in 
Hand das Interesse der Gesellschaft, welche einen Anspruch darauf hat, daß ihre Sitten 
cespektiert und ihr Sittlichkeitsbewußtsein nicht durch unsittliche Handlungen verletzt wird. 
Trotz des unsittlichen Charakters enthalten eine Reihe von Sittlichkeitsdelikten 
zugleich einen Angriff auf andere Rechtsgüter. Das sind besonders diejenigen Delikte, 
bei denen die geschlechtliche Betätigung außerhalb der Grenzen erfolgt, welche der 
Staat hierfür gezogen hat, nämlich: Inzest (9 173 St. G.B.), Unzucht unter Mißbrauch 
des Autoritätsverhältnisses (d 174), widernatürliche Unzucht (F 175)9, gewaltfame Un 
zucht, sowie unfreiwillige Schwächung und Unzucht mit Jugendlichen (88 176, 178), Not⸗ 
zucht (98 177f.), Erschleichung des Beischlafs ( 179), Verführung eines noch nicht 
sechzehnjaͤhrigen Mädchens (F 182). Auch die widernatürliche Unzucht gehört zu den 
Delikten, welche sich nicht in der Verletzung der Sittlichkeit erschöpfen. Sie gefährdet 
die körperliche Gesundheit von Verführer und Verführten, da sie den Erwerb der 
Kontrasexualität, d. i. der pathologischen bezw. anormalen Sexualität, anbahnt. Ihre 
ungehinderte Ausübung ist geeignet, eine epidemische Verbreitung der Homosexualität 
herbeizuführen und in dem Maße, in dem sich mit ihr die Kontrasexualitat verbreitet, 
besonders schwere soziale Schädigungen zu verursachen. 
Auch die schwere Kuppelei (K 181 St. G. B.), namentlich soweit sie von Autoritäts- 
personen oder Ehegatten geübt wird, und die Zuhälterei (F 1814 St. G.B.) sind keine 
Verbrechen, die lediglich um der Unsittlichkeit willen geahndet werden. Dagegen wird in 
der einfachen Kuppelei (F 180 St. G. B.) nur eine in besonders widerwaäͤrtiger Form 
hervortretende Vorschubleistung zur Unzucht bestraft. 
Bloße Vergehungen gegen die Sittlichkeit sind Erregung öffentlichen Argernisses 
(8S 183), öffentliche unzüchtige Ankündigung und Darbietung von Unzuchtsgegenständen, 
insbesondere Unzuchts-Schriften und -Abbildungen (8 184 Nr. 1, 8 4), Mitteilungen 
aus einem Prozeß, in dem wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Offentlichkeit aus— 
geschlossen war (F 184 b). Auch die private Darbietung von Unzuchtsschriften u. s. w. 
ist strafbar, wenn sie an Personen unter 16 Jahren geschieht (F 184 Nr. 2) und solchen 
Personen gegenüber sogar die Anbietung und Überlassung von Schriften, welche, ohne 
unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen (g 1844). 
840. Religionsverbrechen. 
Neben den gleichen sittlichen, verbinden die gleichen religiösen Anschauungen zu 
Gemeinschaften. Aber so wenig wie der Staat jede Sitte, fann“c jede Religion gut—
	        
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