Object: Volkswirtschaftspolitik

Bergbaupolitik. 
85 
erfüllt. Doch bedarf es dazu einer Verleihung durch den 
Staat. Das Schürfen, d. h. das Suchen nach verleihbaren 
Gesteinen, muß sich der Grundeigentümer gefallen lassen. 
Eines Schürfscheines bedarf es nicht in Preußen und in den 
Staaten, die sich den Grundsätzen des preußischen Rechtes 
angeschlossen haben. Wer nachweist, daß er vor Einbringung 
seines Verleihungsgesuchs (der „Mutung") ein verleihbares 
Gestein entdeckt hat, hat Anspruch auf Verleihung eines be 
stimmten „Bergwerksfeldes". Die Ausübung des Be 
triebs steht nur denen zu, welche die erforderliche Befähigung 
nachweisen können. Vor der Betriebseröffnung ist in Preußen, 
Sachsen, Frankreich usw. der Betriebsplan einzureichen und 
behördlich zu genehmigen. Der Betrieb unterliegt eingehen 
den sicherheitspolizeilichen Vorschriften und ist einer be 
sonderen Bergaufsicht (vgl. Ziff. 6) unterstellt. Für die Ver 
gesellschaftung zum Zwecke des Bergbaubetriebs hat sich 
eine eigenartige Gesellschaftsform, die „Gewerkschaft", heraus 
gebildet. 
Die großen öffentlicCjen Rücksichten, die beim Bergbau 
in Frage kommen, haben vielfach zur Befürwortung der 
Verstaatlichung wenigstens bestimmter Gruppen des Berg 
baues, wie des Kohlen- und des Kalibergbaues, geführt. 
Die Frage läßt sich nicht nach grundsätzlichen Erwägungen 
entscheiden, sondern nur nach Zweckmäßigkeitsrücksichten. In 
Deutschland hat sich der Verstaatlichungsgedanke nicht durch 
setzen können, wenn auch nach den angeführten neueren 
Gesetzen die Bergbaufreiheit wichtige Einschränkungen er 
fahren hat. Im Wettbewerbe niit den Erwerbskreisen hat 
f'ch in Deutschland — ebenso in Österreich-Ungarn rmd Ruß 
land — der Staat in erheblichem Umfang am Bergbau be- 
leiligt und führt den Betrieb seiner Gmben durch eigene 
Behörden durch, da eine Verpachtung wegen ddr großen Ver- 
fuchung zum Raubbau nicht zweckmäßig ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.