Object : Money

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  20—23.

193

Aus  der  Rev.  Entsch.  180  folgert  der  Vorstand  mit  Unrecht  eine  gegentheilige
  Ansicht  des  Reichs-Versicherungsamtes.  In  dem  dort  behandelten
Spezialfalle  handelte  es  sich  um  eine  Scheuerfrau,  die  ausschließlich  sich  mit
derartigen  Aufwartediensten  befaßte  und  lediglich  von  dem  Ertrage  derselben
ihren  Lebensunterhalt  bestritt.  Die  Versicherungspflicht  derselben  auf  Grund
der  Vorschrift  unter  lAl^o.  a.  O.  mar  deshalb  gar  nicht  in  Zweifel  gezogen
und  diesseits  nicht  mehr  zu  erörtern.  Die  Entscheidung  konnte  vielmehr  in
jenem  Falle  sich  lediglich  auf  Ziffer  4  a.  a.  O.  beschränken."
»  Vergl.  auch  den  Aufsatz  von  Kulemann  über  „die  Versicherungspflicht  der
Ausgehefraucn"  in  der  I.  u.  A.V.  im  D.  R.  111.  Ş.  107,  dem  jedoch  in  Betreff
der  unterschiedlichen  Behandlung  der  Ehefrauen  einerseits  und  der  Wittwen
und  unverheiratheten  weiblichen  Personen  andererseits  wegen  der  aus  Beschäftigungen ­
  der  hier  in  Rede  stehenden  Art  entspringenden  Versicherungspflicht
nicht  beizupflichten  ist.
90.  „Häusliche  Dienste".  In  der  Altersrentensache  eines  Mannes,
der  neben  anderen  Arbeiten  niederer  Art  vornehmlich  das  Kehren  des
Straßendammes  für  eine  größere  Anzahl  von  städtischen  Grundbesitzern
besorgte,  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  in  der  Rev.Entsch.  vom  27.  November
1890  Nr.  68  (s.  Anm.  1  12  S.  43)  ausgesprochen,  „daß  nach  dem  gewöhnlichen
Sprachgebrauche  das  Kehren  der  Straße  als  ein  häuslicher  Dienst
gemeinhin  nicht  angesehen  werde;  denn  wenn  auch  unter  diesen  Begriff
nicht  bloß  solche  Verrichtungen  fallen  möchten,  welche  sich  innerhalb  eines
Hauses  vollzögen,  so  müßten  dieselben  doch  stets  mit  der  Führung  der  Hauswirthschaft ­
  i»  einem  inneren  Zusammenhange  stehen  und  ihr  eigenthümlich  sein;
dies  treffe  aber  bei  dem  Kehren  der  Straße  in  der  Regel  nicht  zu,  namentlich
auch  nicht  in  Bezug  auf  den  Kläger,  der  mit  dem  Hausstande  der  von  ihm
bedienten  Grundeigenthümer  in  keinerlei  Berührung  kommt."
91.  „A  n  wechselnden  Arbeitsstellen".  Die  Auslegung  schwankhob
'  darunter  Stellen  verstanden  sind,  an  deren  jeder  der  Betreffende,  wenn  auch
auf  Grund  eines  für  längere  Zeit  geschlossenen  Vertrags,  in  jedem  einzelnen
Falle  nur  kurze  Zeit,  nur  stundenlang  oder  noch  kürzer  beschäftigt  ist,  oder
solche  Stellen,  zu  denen  der  Betreffende  nicht  auf  Grund  eines  dauernden
Dienstverhältnisses  in  Beziehung  steht.  Die  Gleichartigkeit  des  Ausdrucks  „an
ivechselnden  Arbeitsstellen"  mit  dem  in  Anm.  VI  2  S.  168  erläuterten  „bei
wechselnden  Arbeitgebern"  spricht  für  die  erstere  Auslegung;  das  Reichs-Versicherungsamt
  hat  sich  aber  in  der  in  Anm.  VI  19  S.  188  abgedruckten  Revisionsentscheìdung
  gegen  diese  ausgesprochen  und  ist  in  Folge  davon  die  letztere
auch  durch  die  übrigen  für  die  Entscheidung  zuständigen  Behörden  durchgehends
angenommen.
99.  Verpflegungsstationen  d.  h.  Anstalten,  in  welchen  auf  der
Wanderschaft  befindliche  Personen  Nachtquartier  und  den  nothwendigsten  Unterhalt ­
  bekommen,  dafür  aber  gewisse  grobe  Arbeiten  zu  verrichten  haben.
Die  Frage  nach  der  Anwendung  der  Bestimmung  unter  I.  A.  5  der  Bundesrathsvorschriften ­
  tritt  nur  auf,  wenn  statt  oder  neben  den  Naturalleistungen
auch  Baarmittel  gewährt  werden.
Unter  ähnlichen  Einrichtungen  werden  auch  solche  zu  verstehen  sein,
welche  in  der  vorbezeichneten  Weise  für  die  seßhafte  Bevölkerung  zu  sorgen
bemüht  sind,  wie  es  die  Verpflegungsstationen  für  die  wandernde  Be-I
  völkerung  thun.
*3.  „Geldentschädigung"  —  »nicht  als  Entgelt".  Beide  Ausdrücke ­
  widersprechen  streng  genonnnen  einander.  Es  soll  zum  Ausdrucke  gebracht ­
  werden,  daß  die  Gewährung  des  Geldes  nicht  erfolgt  zu  dem  Zwecke,
um  die  Ausführung  der  Arbeit  zu  veranlassen,  sondern  daß  die  Ausführung
der  Arbeit  nur  als  Vorbedingung  aufgestellt  wird,  um  eine  Unterstützung  zu
gewähren.
Gebhard,  JnvalidttatS-  u.  Altersversicheruns>sgesetz.

13
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.