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Stahl in Bändern, weniger als 1 / i mm stark,
gewonnen durch Zerschneiden von Stahlblechen von
erheblicher Breite, worauf die an den Rändern vorhandenen
Schnittspuren hinweisen, ist im Hinblick darauf, dass unter
Bandstahl des Art. 142, P. 1, nur solcher zu verstehen ist,
der unmittelbar durch das Aus walzen zwischen Walzen in
Form von langen Bändern geringer Breite gewonnen wird,—
nach Art. 142, P. 4, zu verzollen (C. 10, Nr. 36 911).
143. Kupfer, Aluminium, Nickel, Kobalt, Wismut,
Cadmium und andere nicht besonders genannte
Metalle; grünes Kupfer, Tombak, Argentan
(Neusilber), Britanniametall und alle anderen
Legierungen von Metallen, ausser den besonders
genannten:
1. in Stücken, Barren, Hobel- und Feilspänen,
Bruch und Pulver, für das Pud 5,— R
Gegossene Kupferplatten ohne weitere
Bearbeitung — nach Art. 143, P. 1 (C. 01, Nr. 13 834).
2. in Stangen, Stäben und Blechen, auch ge
schliffen und poliert oder mit durch Walzen oder
Stanzen auf die Oberfläche derselben aufgetragenen
Zeichnungen:
a) bis 1 / 2 mm einschliesslich dick, für das
Pud 6,— It
Kupferbleche von regelmässig rechteckiger Form,
bis l / 2 mm dick, gewonnen auf elektrolytischem Wege —
nach Art. 143, P. 2 lit. a (C. 10, Nr. 36 911).
b) dünner als 1 / 2 mm bis einschliesslich
1 / 3 mm, für das Pud 6,40 R
c) dünner als 1 / 3 mm, für das Pud . . . 7,10 R
Anmerkungl. Kupferbleche, nicht recht
winklig geschnitten, werden nach den ent
sprechenden Buchstaben des Punktes 2 dieses
Artikels mit einem Zuschlag von 10 v. H. verzollt.
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: An
merkung. Dem in der Anmerkung 1 des Artikels 143
für Kupferbleche in anderer als rechteckiger Form
festgesetzten Zuschläge von 10 Prozent unterliegen
nicht Bleche dieser Form aus anderen Metallen und
Metallegierungen des Artikels 143.
Anmerkung 2. Kupfer und seine Le
gierungen sowie andere in diesem Artikel ge
nannte Metalle und deren Legierungen, gewalzt
und gezogen, von einer Breite oder einem