Object: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Stahl in Bändern, weniger als 1 / i mm stark, 
gewonnen durch Zerschneiden von Stahlblechen von 
erheblicher Breite, worauf die an den Rändern vorhandenen 
Schnittspuren hinweisen, ist im Hinblick darauf, dass unter 
Bandstahl des Art. 142, P. 1, nur solcher zu verstehen ist, 
der unmittelbar durch das Aus walzen zwischen Walzen in 
Form von langen Bändern geringer Breite gewonnen wird,— 
nach Art. 142, P. 4, zu verzollen (C. 10, Nr. 36 911). 
143. Kupfer, Aluminium, Nickel, Kobalt, Wismut, 
Cadmium und andere nicht besonders genannte 
Metalle; grünes Kupfer, Tombak, Argentan 
(Neusilber), Britanniametall und alle anderen 
Legierungen von Metallen, ausser den besonders 
genannten: 
1. in Stücken, Barren, Hobel- und Feilspänen, 
Bruch und Pulver, für das Pud 5,— R 
Gegossene Kupferplatten ohne weitere 
Bearbeitung — nach Art. 143, P. 1 (C. 01, Nr. 13 834). 
2. in Stangen, Stäben und Blechen, auch ge 
schliffen und poliert oder mit durch Walzen oder 
Stanzen auf die Oberfläche derselben aufgetragenen 
Zeichnungen: 
a) bis 1 / 2 mm einschliesslich dick, für das 
Pud 6,— It 
Kupferbleche von regelmässig rechteckiger Form, 
bis l / 2 mm dick, gewonnen auf elektrolytischem Wege — 
nach Art. 143, P. 2 lit. a (C. 10, Nr. 36 911). 
b) dünner als 1 / 2 mm bis einschliesslich 
1 / 3 mm, für das Pud 6,40 R 
c) dünner als 1 / 3 mm, für das Pud . . . 7,10 R 
Anmerkungl. Kupferbleche, nicht recht 
winklig geschnitten, werden nach den ent 
sprechenden Buchstaben des Punktes 2 dieses 
Artikels mit einem Zuschlag von 10 v. H. verzollt. 
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: An 
merkung. Dem in der Anmerkung 1 des Artikels 143 
für Kupferbleche in anderer als rechteckiger Form 
festgesetzten Zuschläge von 10 Prozent unterliegen 
nicht Bleche dieser Form aus anderen Metallen und 
Metallegierungen des Artikels 143. 
Anmerkung 2. Kupfer und seine Le 
gierungen sowie andere in diesem Artikel ge 
nannte Metalle und deren Legierungen, gewalzt 
und gezogen, von einer Breite oder einem
	        
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