ferner alle Aktiengesellschaften (mit Ausnahme derjenigen, deren Statuten
auf dem Konzessionswege bestätigt sind), alle genossenschaftlichen
Organisation usw. mit Ausnahme derjenigen, die It. besonderen Dekreten
zum Außenhandel berechtigt sind, haben kein Recht, selbständige
Ein- und Ausfuhroperationen durchzuführen,
Abschlüsse im Auslande, getätigt durch staatliche Organe, die das
Recht zu Außenhandelsoperationen besitzen, sind nur für die Organe
bindend, in deren Auftrag diese Abschlüsse unterzeichnet worden sind,
und für die sie nur in Höhe ihres Besitzes haften. Der Staat, die Volkskommissariate
und die Ressorts, denen diese Wirtschaftsorgane unterstellt
sind, tragen keine Verantwortung für die von ihnen getätigten
Abschlüsse,
Staatliche Produktionsunternehmungen und deren Vereinigungen,
denen das Recht eingeräumt ist, sich selbständig auf dem Auslandsmarkt
zu betätigen, dürfen im Auslande nur Waren eigener Produktion verkaufen
und nur Waren einkaufen, die für ihre Produktion erforderlich
sind, darunter auch Gebrauchsartikel für ihre Arbeiter; Waren, die
nicht von ihnen produziert sind, dürfen diese Wirtschaftsorgane nur in
den Fällen ausführen, in denen das Handelskommissariat ihnen angesichts
der Unmöglichkeit, fremde Zahlungsmitiel auf anderem Wege zu
beschaffen, das Recht hierzu erteilt hat”),
Liste der Wirtschaftsorgane, die das Recht haben, unter Kontrolle
der Handelsvertretungen selbständig Außenhandelsgeschäfte zu tätigen:
1. Das Naphta-Syndikat, vertreten durch seine Exportverwaltung,
mit einer Zentralvertretung in Berlin und Filialen in London und Konstantinopel;
2. das Textilsyndikat der Sowjetunion für Ein- und Ausfuhr;
3. die Hauptverwaltung der Tee-, Kaffee- und Zichorienindustrie für
Einfuhr von Tee und Kaffee; 4, das Ledersyndikat der Sowjetunion für
Ein- und Ausfuhr, mit dem Recht, Rauchwaren, Felle, Borsten und
Roßhaar auszuführen; 5, der staatliche Gummitrust für Ein- und Austuhr
von Gummi- und Asbesterzeugnissen; 6, die Staatliche Handelszentrale
für medizinische Artikel „Gosmedtorgprom”, Ein- und Ausfuhr
von Fachartikeln, mit Filialen in Berlin und London; 7. die Aktiengesellschaft
‚„Chleboprodukt“ (Getreideprodukte) für Ausfuhr von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen; 8. die Holztrusts „Seweroless“, „Sewsapless”,
‚Dwinoless“, „Sapadoless’, Daljless‘, „Exportless‘““ und Fourniertrust,
Jleren Tätigkeit durch das Zentrale Holzexportbüro reguliert wird; 9, die
Flachsexportorganisationen (Zentrosojus, Chleboprodukt, Lnotorg
vostorg), deren Tätiskeit durch das Flachsexportbüro geregelt wird.
VO
Vertretungen der staatlichen Wirtschaftsorgane,
Textilsyndikat der Sowjetunion, (Textilny Syndikat): Berlin, Friedrich-Red
en (Koshsyndikat}: Berlin, Geisbergstr, 11,
rer San Vertrieb von Chemikalien und Bra ken Pflege Hein (Gosmedtorgprom):
Berlin: Unter den Linden 68a. Tel, Zentrum
*) Dekret des Zentralexekutivkomitees und des Rates der Volkskommissare
vom 12, 4. 1923, Art. 2.