Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

118 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
Regelung der Arbeitsordnung Tarifverträge noch kaum vor 
handen waren'). Das künftige Recht muß das Verhältnis 
zwischen Tarifvertrag und Arbeitsordnung in Ordnung 
bringen. Es muß das Nebeneinandersein beider Bestimmungs 
gründe des Arbeitsvertrags ausgleichen. Deswegen wird der 
rechtliche Vorrang der Tarifnormen vor den Bestimmungen 
der Arbeitsordnung allgemein (also auch gegenüber § 134 c 
Abs. 2 GO.) festzulegen sein. Arbeitsordnungen dürfen keine 
Geltung haben, soweit sie Tarifbestimmungen widersprechen. 
Die Willenseinigung des Tarifvertrags muß die einseitige 
Verfügung der Arbeitsordnung aufheben. Die Entwürfe von 
Wölbling (Z 2) und Rosenthal (§ 8 Abs. 2) teilen 
diesen Standpunkt. Er findet seine Schranke an Gesetzen 
und Verordnungen, die einen bestimmten Inhalt der Arbeits 
ordnung vorschreiben. Solche Vorschriften können auch durch 
den Tarifvertrag nicht ausgeschaltet werden. Dies entspricht 
dem Wesen der Vertragsautonomie, die in zwingendem Recht 
ihre Grenze hat (S. 49, 50). Wir denken z. B. an gesetzliche 
Vorschriften der Gewerbeordnung, die Regeln über Strafen 
aufstellen (§ 134 b Abs. 2) und eine bestimmte Behandlung 
der verhängten Geldstrafen vorsehen (§ 134 c Abs. 3; vgl. dazu 
§ 139 k GO.), an entsprechende Vorschriften des allgemeinen 
Berggesetzes für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1805, 
insbesondere an §§ 80 d, 80 e Abs. 3. Wir denken ferner an 
Vorschriften des Bundesrats, welche die Ausführung des 
§ 120 e GO. zum Zwecke haben und teilweise einen be 
stimmten Inhalt der Arbeitsordnung verlangen * 2 3 ). In allen 
diesen Fällen muß der Tarifvertrag vor der Arbeitsordnung 
weichen, wenn die Arbeitsordnung diese Vorschriften beachtet, 
der Tarifvertrag sie aber verletzt 2 ). Der Vorrang des Tarif- 
0 Gesetz S. 24 f. 
2 ) Vgl. z. B. § 15 der Bekanntmachung, betr. die Einrichtung in Be 
trieben gewerblicher Anlagen zur Vulkanisierung von Gummiwaren, vom 
1. März 1902 (RGBl. S. 59). 
3 ) Auch sonst ist daran zu denken, die Vorschriften eines Tarifgesetzes 
mit den Bestimmungen über die Arbeitsordnung in Übereinstimmung zu
	        
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