118 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.
Regelung der Arbeitsordnung Tarifverträge noch kaum vor
handen waren'). Das künftige Recht muß das Verhältnis
zwischen Tarifvertrag und Arbeitsordnung in Ordnung
bringen. Es muß das Nebeneinandersein beider Bestimmungs
gründe des Arbeitsvertrags ausgleichen. Deswegen wird der
rechtliche Vorrang der Tarifnormen vor den Bestimmungen
der Arbeitsordnung allgemein (also auch gegenüber § 134 c
Abs. 2 GO.) festzulegen sein. Arbeitsordnungen dürfen keine
Geltung haben, soweit sie Tarifbestimmungen widersprechen.
Die Willenseinigung des Tarifvertrags muß die einseitige
Verfügung der Arbeitsordnung aufheben. Die Entwürfe von
Wölbling (Z 2) und Rosenthal (§ 8 Abs. 2) teilen
diesen Standpunkt. Er findet seine Schranke an Gesetzen
und Verordnungen, die einen bestimmten Inhalt der Arbeits
ordnung vorschreiben. Solche Vorschriften können auch durch
den Tarifvertrag nicht ausgeschaltet werden. Dies entspricht
dem Wesen der Vertragsautonomie, die in zwingendem Recht
ihre Grenze hat (S. 49, 50). Wir denken z. B. an gesetzliche
Vorschriften der Gewerbeordnung, die Regeln über Strafen
aufstellen (§ 134 b Abs. 2) und eine bestimmte Behandlung
der verhängten Geldstrafen vorsehen (§ 134 c Abs. 3; vgl. dazu
§ 139 k GO.), an entsprechende Vorschriften des allgemeinen
Berggesetzes für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1805,
insbesondere an §§ 80 d, 80 e Abs. 3. Wir denken ferner an
Vorschriften des Bundesrats, welche die Ausführung des
§ 120 e GO. zum Zwecke haben und teilweise einen be
stimmten Inhalt der Arbeitsordnung verlangen * 2 3 ). In allen
diesen Fällen muß der Tarifvertrag vor der Arbeitsordnung
weichen, wenn die Arbeitsordnung diese Vorschriften beachtet,
der Tarifvertrag sie aber verletzt 2 ). Der Vorrang des Tarif-
0 Gesetz S. 24 f.
2 ) Vgl. z. B. § 15 der Bekanntmachung, betr. die Einrichtung in Be
trieben gewerblicher Anlagen zur Vulkanisierung von Gummiwaren, vom
1. März 1902 (RGBl. S. 59).
3 ) Auch sonst ist daran zu denken, die Vorschriften eines Tarifgesetzes
mit den Bestimmungen über die Arbeitsordnung in Übereinstimmung zu