Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

120 Die Grundformen zu einem neuen Ausbau des Tarifrechts. 
IV. Form, Inhalt und Auflösung des Tarif 
vertrags. 
i. 
Jeder Tarifvertrag beruht auf rechtlich freier Willens- 
einiguug'). Auf fein Zustandekommen finden daher alle die 
Vorschriften Anwendung, die das BGB. für das allgemeine 
Vertragsrecht aufstellt (S. 49). An sich würde deshalb in Er 
mangelung einer besonderen Formvorfchrift der Tarifvertrag 
formlos zustande kommen können. Indessen ist eine solche 
Formlosigkeit wegen der allgemeinen Bedeutung, die einem 
Tarifvertrag zukommt, nicht wünschenswert. Die Tarifpraxis 
hat deswegen schon längst übliche Formen ausgebildet, die 
seinen Inhalt sicherstellen, ihn als eine öffentliche Urkunde 
behandeln und seine allgemeine Kenntnisnahme gewährleisten. 
So werden die Tarifverträge in der Regel schriftlich ab 
geschlossen, in vielen Fällen beim Gewerbegericht niedergelegt 
und außerdem oft in den Betrieben, für die sie gelten sollen, * 
durch Aushang öffentlich bekannt gemacht. Die Gesetzgebung 
wird diese Formen, die sich bereits eingebürgert haben, ohne 
weiteres übernehmen können, indem sie deren Einhaltung für 
alle Tarifverträge obligatorisch fordert. Sie wird hierbei 
zweckmäßig die Schriftform für den Tarifvertrag als Voraus 
setzung für seine Giltigkeit aussprechen, im übrigen aber die 
Niederlegung bei der Tarifbehörde und seinen Aushang in 
den Tarifbetrieben als erzwingbare Pflicht der Vertrags 
parteien und der tarifbeteiligten Arbeitgeber aufstellen. Das- 
handlungen über die Erneuerung des Reichstarifvertrags für das deutsche 
Baugewerbe a. a. O. S. 117, bes. § 1 der Vorschläge der Unparteiischen. 
') Willenseinigung liegt auch dann vor, wenn etwa der Tarifvertrag 
auf Grund eines Schiedsspruchs (§§ 71, 72 GGG.) zustande kommt. Ein 
solcher Schiedsspruch kann nur dann eine vertragliche Bindung herbeiführen, 
wenn die Vertragsparteien ihn angenommen oder sich vor dem Erlaß des 
Schiedsspruchs mit ihm einverstanden erklärt haben. Dasselbe gilt bei anderen 
als behördlichen Schiedssprüchen.
	        
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