DAS ANWENDUNGSGEBIET
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Bergleute
PFLICHTVERSICHERUNG
„Das Anwendungsgebiet bestimmt sich teils nach der Art der Industrie,
teils nach der Eigenschaft der in dieser Industrie beschäftigten Personen.
Versicherungspflichtige Betriebe
Als versicherungspflichtige Industrien gelten grundsätzlich alle Berg-
bauunternehmen (Gesetz vom 29. Juni 1894, Art. 1), das sind Unternehmen,
die auf Feldern eröffnet sind, an denen das Bergwerkseigentum verliehen
ist.‘ Ausserdem können. nach Art. 9 (am Ende) des Gesetzes von 1894
die Nebenindustrien. des Bergbaues auf Antrag der Beteiligten mit Geneh-
migung des Arbeitsministers den Industrien gleichgestellt werden, auf die
die Versicherung Anwendung findet.
Diese Erweiterung des Anwendungsgebietes der Versicherung stand
anfänglich im freien Ermessen der Beteiligten ;: doch hat das Gesetz vom
28. Dezember 1923 hinsichtlich dieses Punktes eine wichtige Änderung
gebracht. Nach Art. 1 dieses Gesetzes kann durch Verfügungen des
Arbeitsministers 'und des Ministers für öffentliche Arbeiten, auf Antrag
der Beteiligten oder von. Amts wegen die Krankenversicherung der Bergleute
auf industrielle Unternehmungen erstreckt werden, die von den Berg-
bauunternehmern. verwaltet und für gewöhnlich oder hauptsächlich durch
das Bergwerk beliefert werden und deren Betrieb als bergbaulicher Neben-
betrieb sich auf dem verliehenen Gebiet oder in seiner Nähe abspielt.
Bemerkenswert ist, dass diese Beschlüsse über die Gleichstellung streng
individuell sind und dass sie insbesondere ungültig werden, wenn der
Nebenbetrieb an einen Dritten abgetreten wird.
Anderseits können Gräbereien und Steinbrüche unter und über Tage
durch eine auf Vorschlag des Arbeitsministers erlassene Verordnung des
Staatsrats hinsichtlich der Krankenversicherung den Bergbauunterneh-
mungen gleichgestellt werden (Gesetz von 1894; Art. 31). Endlich sind
durch Verordnung vom 11. Februar 1920 den Bergbauunternehmen die
Schieferbrüche gleichgestellt worden, deren Betrieb nach Bedeutung und
Art diese Gleichstellung rechtfertigt. Im Einverständnis mit dem Minister
für öffentliche Arbeiten und nach gutachtlicher Aeusserung der ständigen
Sektion des beratenden Bergwerksausschusses bestimmt der Arbeitsminister
durch Erlass die Unternehmungen, welche in den Genuss dieser GHeichstel-
lung treten.
Versicherungspflichtige Personen
Versicherungspflichtig sind die Arbeiter und Angestellten der versiche-
rungspflichtigen. Industrien und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe ihres
Gehalts oder Lohns (Gesetz von 1894, Art. 1).
Unter Arbeitern eines Bergbauunternehmens im eigentlichen. Sinn ver-
steht man in erster Linie die Arbeiter unter Tage, sodann jene über Tage,
die Tätigkeiten verrichten, welche sich an die eigentliche Förderung ergän-
zend anschliessen oder in Räumen, Zimmerplätzen oder Werkstätten aus-
geführt werden, die bergrechtlich ein gesetzliches Zubehör des Bergwerks
bilden (Ministerieller Runderlass vom 30. Juni 1924).
Anderseits bezeichnet der Ausdruck „Angestellter‘* alle Angestellten
ohne Unterschied in der Rangordnung vom Chefingenieur bis zum untersten
Aufseher. Jedoch fallen unter, die Bureauangestellten nur diejenigen, die
bei Ausübung der Buchführung, der Bureauarbeit oder der sonstigen Tätig-
keiten mit dem Orte der Förderung selbst oder mit den die Förderung
ergänzenden und ihr gleichgestellten Arheiten in unmittelharer Berührung
stehen (a. a. O.).
Die mit der Überwachung der Sicherheit der Bergleute Beauftragten,
welche in dem Bergwerk arbeiten, wo sie ihre Funktionen ausüben, behalten
die Eigenschaft als Versicherte auch während der Dauer der Ausübung
dieser Funktionen (Gesetz vom 2. April 1906, Art. 3 und 5).
Die Familienangehörigen der Versicherten können die Mitgliedschaft
bei den Hilfskassen nicht erwerben, sind jedoch, wenn die Kassensatzungen
dies vorsehen (vergleiche unten, Kapitel „Leistungen‘‘), zum Bezug von
Geldleistungen, Arzthilfe oder Arzneimitteln berechtigt.
KRANKENVERSICHERUNG