fullscreen: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Zu Artikel 6, 
a} Konsularische Vertreter, die nicht Wahlkonsuln sind, sowie die 
ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihrem und ihrer Beamten Dienste 
stehenden Personen dürfen im Empfangsstaat keine Erwerbstätigkeit aus- 
üben, Als Erwerbstätigkeit gilt nicht die Ausübung freier Berufe. 
b) Soweit im Artikel 6 Befreiungen für Angehörige des Entsende- 
staates vorgesehen sind, sollen sie bis auf weiteres auch Angehörigen 
anderer Staaten zugestanden werden, die im konsularischen Dienste des 
Entsendestaates stehen, aber nicht Angehörige des Empfangsstaates 
sind. 
c) Die Befreiungen des Artikel 6 Abs. 1 finden auf die Ehefrauen der 
befreiten Personen und die den Haushalt der Eltern teilenden minder- 
jährigen Kinder Anwendung. 
Die Ehefrauen der im Artikel 6 Abs, 3 bezeichneten Personen und 
die den Haushalt der Eltern teilenden minderjährigen Kinder sollen in 
steuerlicher Beziehung den Grundsätzen entsprechend behandelt werden. 
die. für die meistbegünstigte Nation gelten, 
d) Bezüglich der deutschen Kapitalertragssteuer tritt eine Befreiung 
nur im Rahmen der Verordnung über. die kapitalertragssteuerliche Be- 
handlung der Mitglieder ausländischer Missionen usw. vom 11. März 1922 
(Reichsgesetzblatt S, 270) ein, 
e) Bei der Errichtung einer Konsularbehörde ist die Zahl der die 
Befreiungen des Artikel 6 genießenden Personen im Einvernehmen 
zwischen beiden vertragschließenden Teilen festzusetzen. Jede Er- 
höhung dieser Zahl bedarf der Zustimmung des anderen Teils, 
f) Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken 
wird bei Errichtung eines Konsulats im Deutschen Reiche der Deutschen 
Regierung ein Verzeichnis derjenigen Angestellten und Mitarbeiter des 
Konsulats mitteilen, welche Beamtenfunktionen ausüben. 
g) Den Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln wird die Erlaub- 
nis zur Einreise in den Empfangsstaat und zum Aufenthalt in demselben 
für die Dauer ihrer Amtstätigkeit gleichzeitig mit ihrer Zulassung, den 
übrigen Konsularbeamten auf Antrag ihrer Regierung durch die Zentral- 
behörde für auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates unverzüg- 
lich erteilt, soweit nicht im Einzelfalle besondere Bedenken entgegen- 
stehen. 
Hinsichtlich der Miete von Wohnräumen stehen die Konsularbeamten 
während der Dauer ihres dienstlichen Aufenthalts im Empfangsstaat den 
inländischen Beamten gleich, 
Wenn in einem vertragschließenden Teile in bezug auf die Einreise- 
und Aufenthaltserlaubnis sowie auf die Miete von Wohnräumen allge- 
meine Erleichterungen gewährt werden sollten, welche über die vor- 
stehenden Bestimmungen hinausgehen, so werden diese auch auf die 
Konsularbeamten des anderen Teils angewendet werden. 
Die Bestimmungen in Abs. 1 bis 3 finden auch auf die Ehefrauen 
und die den Haushalt ihrer Eltern teilenden minderjährigen Kindern 
der Konsularbeamten Anwendungs,
	        
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