Zu Artikel 6,
a} Konsularische Vertreter, die nicht Wahlkonsuln sind, sowie die
ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihrem und ihrer Beamten Dienste
stehenden Personen dürfen im Empfangsstaat keine Erwerbstätigkeit aus-
üben, Als Erwerbstätigkeit gilt nicht die Ausübung freier Berufe.
b) Soweit im Artikel 6 Befreiungen für Angehörige des Entsende-
staates vorgesehen sind, sollen sie bis auf weiteres auch Angehörigen
anderer Staaten zugestanden werden, die im konsularischen Dienste des
Entsendestaates stehen, aber nicht Angehörige des Empfangsstaates
sind.
c) Die Befreiungen des Artikel 6 Abs. 1 finden auf die Ehefrauen der
befreiten Personen und die den Haushalt der Eltern teilenden minder-
jährigen Kinder Anwendung.
Die Ehefrauen der im Artikel 6 Abs, 3 bezeichneten Personen und
die den Haushalt der Eltern teilenden minderjährigen Kinder sollen in
steuerlicher Beziehung den Grundsätzen entsprechend behandelt werden.
die. für die meistbegünstigte Nation gelten,
d) Bezüglich der deutschen Kapitalertragssteuer tritt eine Befreiung
nur im Rahmen der Verordnung über. die kapitalertragssteuerliche Be-
handlung der Mitglieder ausländischer Missionen usw. vom 11. März 1922
(Reichsgesetzblatt S, 270) ein,
e) Bei der Errichtung einer Konsularbehörde ist die Zahl der die
Befreiungen des Artikel 6 genießenden Personen im Einvernehmen
zwischen beiden vertragschließenden Teilen festzusetzen. Jede Er-
höhung dieser Zahl bedarf der Zustimmung des anderen Teils,
f) Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken
wird bei Errichtung eines Konsulats im Deutschen Reiche der Deutschen
Regierung ein Verzeichnis derjenigen Angestellten und Mitarbeiter des
Konsulats mitteilen, welche Beamtenfunktionen ausüben.
g) Den Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln wird die Erlaub-
nis zur Einreise in den Empfangsstaat und zum Aufenthalt in demselben
für die Dauer ihrer Amtstätigkeit gleichzeitig mit ihrer Zulassung, den
übrigen Konsularbeamten auf Antrag ihrer Regierung durch die Zentral-
behörde für auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates unverzüg-
lich erteilt, soweit nicht im Einzelfalle besondere Bedenken entgegen-
stehen.
Hinsichtlich der Miete von Wohnräumen stehen die Konsularbeamten
während der Dauer ihres dienstlichen Aufenthalts im Empfangsstaat den
inländischen Beamten gleich,
Wenn in einem vertragschließenden Teile in bezug auf die Einreise-
und Aufenthaltserlaubnis sowie auf die Miete von Wohnräumen allge-
meine Erleichterungen gewährt werden sollten, welche über die vor-
stehenden Bestimmungen hinausgehen, so werden diese auch auf die
Konsularbeamten des anderen Teils angewendet werden.
Die Bestimmungen in Abs. 1 bis 3 finden auch auf die Ehefrauen
und die den Haushalt ihrer Eltern teilenden minderjährigen Kindern
der Konsularbeamten Anwendungs,