282 III. Strafrecht.
Haft würden aber auf solche Personen, die meist Gewohnheitsverbrecher sind, wenig Ein—
druck machen. Darum bedarf es ihnen gegenüber unter Umständen noch einer längeren
Nachhaft mit intensivem Arbeitszwang. Will die Landespolizeibehörde die Nachhaft voll—
ziehen, so kann sie den Verurteilten entweder in einem Arbeitshaus Jeine Dirne auch
in einer Besserungsanstalts unterbringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten verwenden
(vgl. 8 362 Abs. 8 St. G.B.). Durch den unbedingten Arbeitszwang, der mit dieser
Nebenstrafe verbunden ist, wird sie außerordentlich gefürchtet und entspricht wie keine
andere Strafe dem Besserungszweck. Daher würde ihre Verwendung auch bei anderen
Deltkten und — freilich in modifizierter Weise — für Jugendliche, die Roheitsdelikte
begehen, zu empfehlen sein.
Ausweisung. Da die Stellung unter Polizeiaufsicht und die Überweisung an
die Landespolizeibehörde auf den Verurteilten vorwiegend bessernd einwirken soll, wir
aber keine Veranlassung haben, Besserungsversuche an Ausländern anzustellen, können
diese auf die Zeit, während welcher jene Strafen möglich sind, ausgewiesen werden
8 39 Nr. 2, 8 862 Abs. 4 St. G. B.).
Als besondere Nebenstrafe gegen Ausländer dient die Ausweisung außerdem in
icishilen— z. B. bei Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Glückspiels (5 284 Abs. 2
St. G. B.).
b) Tebenftrafen an der Ehre.
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. So wenig wie die Ehre einer
Person gemindert werden kann, gibt es Strafen, welche die Ehre nehmen. Was durch
Ehrenstrafen verloren geht, sind einzelne Ehrenrechte. Nirgends ist deren Verlust die
unmittelbare Folge der Verurteilung zu einer Hauptstrafe. Auch neben der Zuchthaus—
trafe bedarf es ihrer ausdrücklichen Aberkennung. Wird sie ausgesprochen, so werden
keineswegs alle, sondern nur gewisse Rechte und Fähigkeiten, und zwar solche, welche mit der
ZStaatsbuͤrgerstellung verbunden sind, aberkannt. Man bezeichnet deshalb die Strafe als
Aberkennung der buͤrgerlichen Ehrenrechte. Mit ihr geht von diesen Rechten, die natur—
zemäß nicht alle Bürger in gleicher Weise und Frauen meist gar nicht besitzen, ein Teil
zauernd verloren, das sind: die aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, die
zekleideten unmittelbaren oder mittelbaren Staatsämter, inländische Würden, Titel,
Orden und Ehrenzeichen (ß 88 St. G.B.). Ein Teil wird auf eine im Urteil zu be—
timmende Zeit aberkannt, das sind: die Fähigkeit, die Landes- oder Reichskokarde zu
ragen, in das Heer oder in die Marine einzutreten, öffentliche Amter, Würden u. s. w.
zu erlangen, politische Rechte auszuüben, Solennitätszeuge zu sein und eine nach außen
jervortretende Vertrauensstellung in der Familie, wie als Vormund, Pfleger, Mitglied eines
Familienrats, zu bekleiden (d 834 St.G.B.). Ist die Hauptstrafe keine zeitige, so werden
ruch diese Rechte ohne zeitliche Beschränkung verwirkt. Anderenfalls ist die Dauer des Ver—
lustes neben zeitigem Zuchihaus 2—210, neben Gefängnis 1268 Jahre, gerechnet vom
Tag der Verbüßung oder des Erlasses der Hauptstrafe. Während neben der Todes- und
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ind bei drei Delikten: Meineid, Kuppelei und gewerbs- oder gewohnheitsmäßigem
Wucher sogar erkannt werden muß, ist die Aberkennung neben Gefängnisstrafe nur
»ann schlechthin möglich, wenn diese wegen mildernder Umstände an Stelle der Zucht⸗
jausstrafe tritt, sonst aber von der Bedingung abhängig, daß sie bei dem betreffenden
Delikt ausdrücklich gestattet ist. In jedem Fall muß durch die Gesetzesübertretung eine
chwerere Gefängnisstrafe (mindestens 8 Monate) verwirkt sein (8 82 St. G. B.).
Aberkennung einzelner Ehrenrechte. Neben der Aberkennung der bürger—
lichen Ehrenrechte kennt unser Recht die Aberkennung einzelner Ehrenrechte, wie
CB. Unfähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes, eine Strafe, die teils als
Surrogat für die Aberkennung der Ehrenrechte überhaupt (gß 85 St. G. B.), teils bei
Verurteilung wegen einiger Vergehen wider die öffentliche Ordnung oder wegen Amts—
delikten verhängt werden kann (88 128f., 358 St. G.B.); ferner Verlust des bekleideten
Amtes und der aqus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, die als Zusatzstrafe,