Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

282 III. Strafrecht. 
Haft würden aber auf solche Personen, die meist Gewohnheitsverbrecher sind, wenig Ein— 
druck machen. Darum bedarf es ihnen gegenüber unter Umständen noch einer längeren 
Nachhaft mit intensivem Arbeitszwang. Will die Landespolizeibehörde die Nachhaft voll— 
ziehen, so kann sie den Verurteilten entweder in einem Arbeitshaus Jeine Dirne auch 
in einer Besserungsanstalts unterbringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten verwenden 
(vgl. 8 362 Abs. 8 St. G.B.). Durch den unbedingten Arbeitszwang, der mit dieser 
Nebenstrafe verbunden ist, wird sie außerordentlich gefürchtet und entspricht wie keine 
andere Strafe dem Besserungszweck. Daher würde ihre Verwendung auch bei anderen 
Deltkten und — freilich in modifizierter Weise — für Jugendliche, die Roheitsdelikte 
begehen, zu empfehlen sein. 
Ausweisung. Da die Stellung unter Polizeiaufsicht und die Überweisung an 
die Landespolizeibehörde auf den Verurteilten vorwiegend bessernd einwirken soll, wir 
aber keine Veranlassung haben, Besserungsversuche an Ausländern anzustellen, können 
diese auf die Zeit, während welcher jene Strafen möglich sind, ausgewiesen werden 
8 39 Nr. 2, 8 862 Abs. 4 St. G. B.). 
Als besondere Nebenstrafe gegen Ausländer dient die Ausweisung außerdem in 
icishilen— z. B. bei Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Glückspiels (5 284 Abs. 2 
St. G. B.). 
b) Tebenftrafen an der Ehre. 
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. So wenig wie die Ehre einer 
Person gemindert werden kann, gibt es Strafen, welche die Ehre nehmen. Was durch 
Ehrenstrafen verloren geht, sind einzelne Ehrenrechte. Nirgends ist deren Verlust die 
unmittelbare Folge der Verurteilung zu einer Hauptstrafe. Auch neben der Zuchthaus— 
trafe bedarf es ihrer ausdrücklichen Aberkennung. Wird sie ausgesprochen, so werden 
keineswegs alle, sondern nur gewisse Rechte und Fähigkeiten, und zwar solche, welche mit der 
ZStaatsbuͤrgerstellung verbunden sind, aberkannt. Man bezeichnet deshalb die Strafe als 
Aberkennung der buͤrgerlichen Ehrenrechte. Mit ihr geht von diesen Rechten, die natur— 
zemäß nicht alle Bürger in gleicher Weise und Frauen meist gar nicht besitzen, ein Teil 
zauernd verloren, das sind: die aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, die 
zekleideten unmittelbaren oder mittelbaren Staatsämter, inländische Würden, Titel, 
Orden und Ehrenzeichen (ß 88 St. G.B.). Ein Teil wird auf eine im Urteil zu be— 
timmende Zeit aberkannt, das sind: die Fähigkeit, die Landes- oder Reichskokarde zu 
ragen, in das Heer oder in die Marine einzutreten, öffentliche Amter, Würden u. s. w. 
zu erlangen, politische Rechte auszuüben, Solennitätszeuge zu sein und eine nach außen 
jervortretende Vertrauensstellung in der Familie, wie als Vormund, Pfleger, Mitglied eines 
Familienrats, zu bekleiden (d 834 St.G.B.). Ist die Hauptstrafe keine zeitige, so werden 
ruch diese Rechte ohne zeitliche Beschränkung verwirkt. Anderenfalls ist die Dauer des Ver— 
lustes neben zeitigem Zuchihaus 2—210, neben Gefängnis 1268 Jahre, gerechnet vom 
Tag der Verbüßung oder des Erlasses der Hauptstrafe. Während neben der Todes- und 
— DDD0 
ind bei drei Delikten: Meineid, Kuppelei und gewerbs- oder gewohnheitsmäßigem 
Wucher sogar erkannt werden muß, ist die Aberkennung neben Gefängnisstrafe nur 
»ann schlechthin möglich, wenn diese wegen mildernder Umstände an Stelle der Zucht⸗ 
jausstrafe tritt, sonst aber von der Bedingung abhängig, daß sie bei dem betreffenden 
Delikt ausdrücklich gestattet ist. In jedem Fall muß durch die Gesetzesübertretung eine 
chwerere Gefängnisstrafe (mindestens 8 Monate) verwirkt sein (8 82 St. G. B.). 
Aberkennung einzelner Ehrenrechte. Neben der Aberkennung der bürger— 
lichen Ehrenrechte kennt unser Recht die Aberkennung einzelner Ehrenrechte, wie 
CB. Unfähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes, eine Strafe, die teils als 
Surrogat für die Aberkennung der Ehrenrechte überhaupt (gß 85 St. G. B.), teils bei 
Verurteilung wegen einiger Vergehen wider die öffentliche Ordnung oder wegen Amts— 
delikten verhängt werden kann (88 128f., 358 St. G.B.); ferner Verlust des bekleideten 
Amtes und der aqus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, die als Zusatzstrafe,
	        
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