Object: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Mewes, Reichsinvalidenversicherung. 
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Sie rechtfertigt sich außerdem als Korrelat der Zwangsversicherung, 
weil die Versicherungsbeiträge ohne Rücksicht auf die individuellen Alters- 
uud Berufsverhältnisse gleichmäßig und einheitlich festgesetzt werden müssen 
und — mit deswegen — in sehr vielen Fällen zu hoch sein würden, 
um sie allein den Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufzuerlegen. Schließ 
lich konnte auch aus dem Grunde die Heranziehung öffentlicher Mittel 
erfolgen, weil die Invalidenversicherung auf der anderen Seite die öffent 
liche Armenpflege erleichterte. 
Ihre Deckung finden die Reichszuschüsse im jährlichen Haushalts 
pläne des Reiches, und sie bilden dort Posten, die bei der bekannten 
Finanzlage immerhin erheblich in die Wagschale fallen. Der Jahres 
betrag hat 50 Mill. Mk. bereits überschritten (1908—1910 betrug er 
durchschnittlich 52,5 Mill. Mk.) und wird in den nächsten Jahren durch 
die Zuschüsse zur Hinterbliebenenversicherung eine weitere Steigerung er 
fahren. Die Begründung zur Reichsversicherungsordnung veranschlagt 
den künftigen Jahreswert der Belastung des Reiches durch diese neuen 
Zuschußleistungen allein für den bisherigen Versichertenbestand 
auf mehr als 27 Mill. Mk., geht aber von der rechnerischen Annahme 
aus, daß dieser Betrag zwecks Deckung der Hinterbliebenenzuschüsse all 
jährlich vom Reiche hinterlegt und zu 3*/2<7<> verzinslich angelegt 
würde. Die bei dem herrschenden Umlageverfahren demnächst tat 
sächlich zu leistenden Zuschüsse sind einstweilen noch nicht vorauszusehen. 
Da die Ausgaben des Reiches — neben den Matrikularbeiträgen, die 
bis vor kurzem eine große Rolle gespielt haben — hauptsächlich durch 
Zölle und indirekte Steuern bestritten werden, so ist die Herkunft und 
die volkswirtschaftliche Wirkung dieser finanziellen Beteiligung des Reiches 
mit einiger Bestimmtheit schwer zu ermitteln. Man wird aber ganz 
allgemein sagen können, daß ein recht großer Teil der Rentenleistungen 
und sonstigen Entschädigungen, die den Invaliden und Versicherten zu 
fließen, aus dem Einkommen der gesamten Bevölkerung — und nicht 
zuletzt auch dem zum Lebensunterhalte dienenden Einkommen — auf 
gebracht wird. 
Anders liegen die Verhältnisse bei dem Hauptposten der Einnahme, 
den Versicherungsbeiträgen. Über die Art ihrer Berechnung ist 
oben schon gesprochen worden. 
Nach der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers sollen sie zu gleichen 
Schwimmkraft . . . und ich glaube, daß ... Sie .. . auch den gemeinen Mann 
das Reich als eine wohltätige Institution anzusehen lehren werden."
	        
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