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gewerbeordnung nicht geregelt, sondern der einzelstaatlichen
Gesetzgebung überlassen. Das Hecht der Landesgesetzgebung,
das Erfordernis einer besonderen Konzession zum Gifthandel
aufzustellen, wurde durch § 34 der Keichsgewerbeordnung ausdrücklich
anerkannt.
Sodann erteilte der Bundesrat am 27. 11. 1894 seine
Zustimmung zu einem Entwurf von Vorschriften betr. den Verkehr
mit Giften. Eine Regelung der Konzessionsfrage ist jedoch
in diesen Vorschriften nicht enthalten. Dieser Bundesratsbeschluss
wurde in den deutschen Einzelstaaten im Wege der
Landesgesetzgebung zum Gesetz erhoben, in Preussen durch
die Laudespolizei-Verordnung über den Handel mit Giften vom
24. 8. 1895.
Die Frage der Freigabe der unschädlichen Arzneimittel
hat auch den Reichstag wiederholt beschäftigt; in der Sitzung
vom 10. 6. 1896 wurde ein Bedürfnis hierzu anerkannt. Der
Geh. Ober Medizinalrat Dr. Pis tor stellte die Abänderung der
kaiserlichen Verordnung vom 27. 1. 1890 in sichere Aussicht.
Im .Jahre 1899 wurde dann ein Entwurf ausgearbeitet, der
sämtlichen deutschen Einzelstaaten zur Begutachtung übersandt
wurde; im Jahre 1900 hatten die Bundesregierungen verschiedene
Ergänzung«- und Abänderungsvorschläge gemacht
und der neue Entwurf wurde dem Reichskanzler zur weiteren
Entschliessuug vorgelegt. Am 22. 10. 1901 wurde er publiziert.
Hiernach dürfen die in dem Verseichnis „A“ angeführten
Zubereitungen ohne Unterschied, ob sie heilkräftige Stoffe enthalten
oder nicht, als Heilmittel ausserhalb der Apotheken
nicht feilgehalten oder verkauft werden. Für die folgenden
Zubereitungen soll dies nur unter bestimmten Voraussetzungen
gelten.
a) Kosmetische Mittel (Mittel zur Reinigung, Pflege oder
Färbung der Haut, des Haares oder der Mundhöhle); Desinfektionsmittel
und Hühneraugenmittel nur dann, wenn sie
Stoffe enthalten, die in den Apotheken ohne Anweisung
eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes nicht abgegeben werden
dürfen, kosmetische Mitttel ausserdem auch dann, wenn sie
Kreosot oder Resorcin enthalten.
b) Für künstliche Mineralwässer nur dann, wenn sie in
ihrer Zusammensetzung natürlichen Mineralwässern nicht entsprechen
und zugleich Antimon, Arsen, Baryum, Chrom, Kupfer
freie Salpetersäure oder freie Schwefelsäure enthalten.
Auf Verbandstoffe (Binden, Gazen, Watten und dergl.) auf
Zubereitungen zur Herstellung von Bäder, sowie auf Seifen