1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 245
um dem Verletzten ein besonderes Motiv zu geben, sich mit ihr zu begnügen, anstatt
Rache zu nehmen. Zugleich wurde diese selbst beschränkt und schließlich verboten. So
wenig, wie der Privatrache konnte das Königtum der Friedloslegung, welche es ebenso
wie jene der tüchtigsten Männer berauben konnte, günstig gegenüberstehen. Man ersetzte
sie durch besondere Strafen, welche bald auch neben der compositio aufkamen und diese
allmählich verdrängten. Das in den Kapitularien niedergelegte, von den königlichen
Beamten überwachte, sogenannte Amtsrecht der fränkischen Zeit hat mannigfache Todes-,
Leibes⸗, Ehren- und Vermögensstrafen eingeführt und allen Strafen einen mehr oder
minder öffentlich-rechtlichen Charakter gegeben.
Mit der Trennung von ost- und westfränkischem Reich kamen die Kapitularien
in Deutschland außer Geltung. Die alten Volksrechte, wie die lex dalica, lex
Ribuaria u. s. w., gerieten hier in Vergessenheit. Das deutsche Strafrecht beruhte dem—
gemäß auf Rechtsgebräuchen, wie sie sich in den einzelnen Gerichtsbezirken fortbildeten.
Hierdurch entstand eine Rechtszersplitterung, der keine Gesetzgebung Einhalt zu tun vermochte.
Selbst in der Blütezeit der deutschen Kaisermacht sind nur wenig Strafgesetze erlassen.
Der tiefere Grund hierfür liegt in der Umwandlung, welche das Staatswesen
erfuhr, indem aus dem karolingischen Beamten- ein Lehnsstaat wurde, dem die nächste
Sorge für die Strafrechtspflege zukam. Aber der Lehnsstaat trug den Keim des Ver—
falls in sich. Denn er war aufgebaut auf einem eigentümlichen Freiheitsprinzip, welches
den Belehnten nur in einer vertragsmäßigen Abhängigkeit stehen ließ. Die untere Stufe
der Lehnshierarchie mußte der oberen gefährlich werden und die einheitliche Zentralgewalt
gefährden. Deren Rechte gingen auf eine Reihe kleinerer Gewalten über, und je zahl—
reicher diese waren, um so verschiedener gestaltete sich die Strafrechtspflege.
In dieser Zeit der Rechtszersplitterung war eine einheitliche Weiterbildung des
Strafrechts von innen heraus unmöglich und dem Eindringen des fremden Rechts Tor
und Tür geöffnet.
Zunächst fand das kanonische Recht Eingang. Mit der häufigen Begünstigung der
Kirche als eines Gegengewichts gegen die Großen im Reich wurde auch das Recht der
Kirche begünstigt. Da diese bei einer nicht unbeträchtlichen Anzahl halb weltlicher
Delikte Strafe verhängte, sofern die weltlichen Gerichte ihr nicht zuvorkamen, hatte es
der Delinquent in seiner Hand, zu bestimmen, von wem er sich aburteilen lassen wollte.
Und da gab er natürlich derjenigen Strafgewalt den Vorzug, deren prozessuales Ver—
fahren ihm die günstigeren Chäncen bot. Das war aber die Kirche; denn diese begnügte
sich nicht mit Feststellung der formellen Wahrheit durch Eid und Eidhelfer, sondern
ermittelte die materielle Wahrheit durch Zeugen. Darum hatte der Unschuldige vor ihr
die größere Aussicht auf Freisprechung. Erzielte der Beschuldigte solche nicht, so hatte
er von der Kirche immerhin nur verhältnismäßig milde Strafen zu gewärtigen. Die
erfolgreiche Konkurrenz, welche die Kirche den welllichen Gerichten machte, nötigte diese,
ihr Verfahren dem der geistlichen Gerichte anzupassen. Mit der Nachahmung des kano—
nischen Strafprozesses, der seit Innocenz III. zu einem reinen Inquisitionsprozeß ge—
worden war, drangen auch Grundsätze des mäteriellen Strafrechts der Kirche in das
Recht der weltlichen Gerichte und damit römisches Recht in das deutsche ein.
Von den allgemeinen Gründen der Rezeption des römischen Rechts mag nur einer
hervorgehoben werden: Das Recht des römischen orbis terrärum ward als Weltrecht
respektiert und diese Anschauung durch den Gedanken einer Succession der deutschen
Kaiser in die römische Kaiserwürde gefördert. In Konsequenz dieser Idee wurden Gesetze
deutscher Kaiser (z. B. Friedrichs J. Friedrichs II.) in das corpus juris aufgenommen.
Als nun deutsche Jünglinge in Bologna römisches Recht studierten und das Erlernte in
der Heimat anwandten, waren sie sich überhaupt nicht bewußt, daß jenes ein fremdes
Recht sei. Sie glaubten nur ein der Entwicklung nach vollendeteres Recht als das
Heimatrecht zur Anwendung zu bringen.
Den aͤußeren Anlaß zur Verbreitung des römischen Rechts in der Heimat gaben
die aufblühenden Städte. Als diese der Landbevölkerung in ihren Mauern Schußt ge—
währten, mußten die Zugezogenen mil dem geltenden Recht bekannt gemacht und zu