Object: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

nungsstrafe bis zu 10000 Reichsmark bestraft werden. 
Die Vorschriften des 8 55 Satz 2 bis 4 des Gesetzes 
finden entsprechende Anwendung. 
5. Erste Verordnung des Reichsministers 
der Finanzen zur Ausführung des Gesebes 
über die Ablösung Öffentlicher Anleihen 
vom 8. September 1925 
(RGBI. I S. 345). 
Auf Grund der 88 6, 10, 12, 49 und 55 des Gesetzes 
über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 
1925 (Reichsgesetzbl. I S. 137) und auf Grund des 8 53 
der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes 
über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. Sep- 
tember 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 335) wird verordnet: 
81 
Zu 88 6 und 12 des Gesetzes. 
Anmeldungsfrist, 
Die Frist für die Anmeldung der Markanleihen des 
Reichs zum Umtausch in die Anleiheablösungsschuld 
des Deutschen Reichs läuft, sofern die Anmeldung im 
Reichsgebiete, mit Ausnahme des Saargebiets, erfolgt 
und gleichzeitig mit der Anmeldung die Gewährung 
von Auslosungsrechten auf Grund der anzumeldenden 
Markanleihen beantragt wird, vom 5. Oktober 1925 bis 
zum 28, Februar 1926. 
Die Frist für die Beantragung von Auslosungs- 
rechten läuft, sofern der Antrag im Reichsgebiete, mit 
Ausnahme des Saargebiets, gestellt wird, vom 5. Oktober 
1925 bis zum 28, Februar 19261). 
8 2. 
Zu 8 $8. 
Anmeldungsstellen. 
Anmeldungsstellen für den Umtausch der Mark- 
anleihen des Reichs sind im Reichsgebiete, mit Aus- 
nahme des Saargebiets, die Reichshauptbank und die 
Reichsbankanstalten. 
1) Die Fristen sind später verlängert. Für das Ausland 
liefen besondere Fristen, Sämtliche Fristen sind jetzt abge- 
Jaufen. Anträge auf nachträgliche Zulassung zum Altbesitz- 
verfahren werden ausnahmslos abgelehnt. 
in
	        
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