Bekanntmachungen des Reichskanzlers.
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1. wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit
überhaupt nicht verrichten (VI, 7),
a) nur gelegentlich (VI, 8), insbesondere nur zu gelegentlicher
Aushilfe (VI, 0),
b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher (VI, 10)
und gegen ein geringfügiges Entgelt (VI, II), welches zum
Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungs
beiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht,
e) (VI, 12) zur Hilfsleistung bei Unglücksfällen oderVerheerungen
durch Naturereignisse
verrichtet werden;
2. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regel
mäßigen, die Versichcrungspflicht begründenden Arbeits- oder
Dienstverhältnis; (VI, 13) zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen,
ohne Unterbrechung (VI, 15) dieses Verhältnisses bei anderen
Arbeitgebern nebenher (VI, 14), sei es nur gelegentlich zur Aus
hilfe, fei es regelmäßig, verrichtet werden;
3. wenn sie auf Seeschiffen (VI, 16) im Auslande (VI, 17) von
solchen Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbe
satzung (VI, IN) gehören;
4. wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen (VI, 10) und
ähnlichen zu niederen häuslichen Diensten (VI, 20) von kurzer
Dauer an wechselnden Arbeitsstellen (VI, 21) thätigen Personen
verrichtet werden;
5. wenn sie in Verpflegungsstationen (VI, 22) oder in ähnlichen
Einrichtungen (VI, 22) gegen eine Geldentschädigung (VI, 23)
verrichtet werden, welche nicht als Entgelt (VI, 23) für die ge
lieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zweck (I V, 24)
des besseren Fortkommens gewährt wird.
B. Die Negierungen der einzelnen Bilndesstaaten sind er
mächtigt (VI, 25), mit Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich
anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienstleistungen
solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirken des In
landes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung vorüber
gehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im
Jnlande stattfindende Dienstleistungen solcher Ausländer, welche
übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftigt werden, als eine die
Versichcrungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen sind.
II. Entwerthung und Vernichtung von Marken.
Im Anschlüsse an den in vorstehender Bekanntmachung enthaltenen Be
schluß hat der Bnndesrath beschlossen, die Bnndcsregiernngen zu ersuchen, ihre
Behörden anzuweisen,