Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Bekanntmachungen des Reichskanzlers. 
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1. wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit 
überhaupt nicht verrichten (VI, 7), 
a) nur gelegentlich (VI, 8), insbesondere nur zu gelegentlicher 
Aushilfe (VI, 0), 
b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher (VI, 10) 
und gegen ein geringfügiges Entgelt (VI, II), welches zum 
Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungs 
beiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht, 
e) (VI, 12) zur Hilfsleistung bei Unglücksfällen oderVerheerungen 
durch Naturereignisse 
verrichtet werden; 
2. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regel 
mäßigen, die Versichcrungspflicht begründenden Arbeits- oder 
Dienstverhältnis; (VI, 13) zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, 
ohne Unterbrechung (VI, 15) dieses Verhältnisses bei anderen 
Arbeitgebern nebenher (VI, 14), sei es nur gelegentlich zur Aus 
hilfe, fei es regelmäßig, verrichtet werden; 
3. wenn sie auf Seeschiffen (VI, 16) im Auslande (VI, 17) von 
solchen Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbe 
satzung (VI, IN) gehören; 
4. wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen (VI, 10) und 
ähnlichen zu niederen häuslichen Diensten (VI, 20) von kurzer 
Dauer an wechselnden Arbeitsstellen (VI, 21) thätigen Personen 
verrichtet werden; 
5. wenn sie in Verpflegungsstationen (VI, 22) oder in ähnlichen 
Einrichtungen (VI, 22) gegen eine Geldentschädigung (VI, 23) 
verrichtet werden, welche nicht als Entgelt (VI, 23) für die ge 
lieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zweck (I V, 24) 
des besseren Fortkommens gewährt wird. 
B. Die Negierungen der einzelnen Bilndesstaaten sind er 
mächtigt (VI, 25), mit Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich 
anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienstleistungen 
solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirken des In 
landes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung vorüber 
gehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im 
Jnlande stattfindende Dienstleistungen solcher Ausländer, welche 
übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftigt werden, als eine die 
Versichcrungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen sind. 
II. Entwerthung und Vernichtung von Marken. 
Im Anschlüsse an den in vorstehender Bekanntmachung enthaltenen Be 
schluß hat der Bnndesrath beschlossen, die Bnndcsregiernngen zu ersuchen, ihre 
Behörden anzuweisen,
	        
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