Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Erkenntnis des Obersten Verwaltungsgerichtes vom 25. Oktober 1927, 
3. 15.522, von großer Bedeutung (dessen Wortlaut ist auch veröffent— 
licht in den Mitteilungen des d. Haupperbandes d. J. 1927, Folge 49, 
Seite 993). Nach dem Wortlaute dieses Erkenntnisses „besteht keine 
rechtsverbindliche Norm“, derzufolge einer Landeszentrale für Ar— 
beitsvermittlung „zustehen würde, die Genehmigung zur Beschäf— 
tigung eines fremden Staatsangehörigen im Imande zu erkeilen. 
Wenn daher die belangte Behörde die Zulassung von ihrer Geneh— 
migung abhängig macht, dann maßt sie sich eine Wirksamkeit an, die 
ihr nach den gültigen Normen durchaus nicht zusteht.“ 
Diese Materie wurde für die Sechoslovakische Republik geregelt 
durch das Gesetz vom 13. März 1928, Slq. Nr 89, über den Schutz 
des einheimischen Arbeitsmarktes, dessen Wortlaut folgt: 
8 1. Die Beschäftigung fremder Staatsangehöriger auf dem 
Gebiete der éösl. Repuhlik unterliegt für die Tauer des ungünstigen 
Standes auf dem Arbeitsmarkte den Bestimmungen dieses Gesetzes. 
8 2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich auf Aus— 
länder, welche in das Gebiet der éssl. Republik vor dem . Mai 1023 
gekommen sind und sich seit dieser Zeit ununterbrochen hier aufhalten. 
Ausländer, welche die im ersten Absatz angeführten Umstände nach— 
weisen, erhalten darüber eine Bescheinigung von der im 853 ange— 
führten Behörde. 
83. Wer einen Ausländer beschäftigen will, auf den sich der 
J2 nicht bezieht, und zwar als Arbeiter, Angestellten, Hilfskraft im 
Haushalte, Angestellte im höheren Privatdienste oder als Lehrling, 
Volontär oder Praktikanten, muß sich zu diesem Zwecke die Be— 
willigung der zuständigen Behörde verschaffen. Unter Beschäftigung 
im Sinne dieses Gesetzes werden Arbeitsleistungen verstanden, die 
vorwiegend die Erwerbstätigkeit des Angestellten erschöpfen, inde— 
griffen auch die unentgeltliche Vorbereitungstätigkeit. 
84. Die Bewilligungen zur Beschäftigung von Ausländern 
bleiben für die Zeit, für welche sie erteilt wurden, in Kraft, auch nach 
Wirksamkeit dieses Gesetzes, wenn der betreffende Auslaänder in diesem 
Augenblick sich bereits in einem Dienst- Arbeils- oder Lehrverhältnis 
auf dem Gebiete der ösl. Republik befunden haben. Für die genannte 
Zeit ist es nicht notwendig, neuerlich um die Bwilliqung für ihre Be⸗ 
schäftigung anzusuchen. 
8 5. Die Bewilligung zur Beschäftigung von Ausländern erteilt 
über schriftliches Ansuchen die politische Behorde II. Instanz, welche 
für den Ort, wo der Ausländer Arbeiten ober Dienste leisten soll, zu— 
ständig ist. 
8 6. Die Bewilligung zur Beschäftigung von Ausländern wird 
nur einer bestimmten Person (dem künftigen Arbeitgeber) für eine 
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