1 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Aufgabe von einzelnen Betriebsstätten eines Unternehmens. Wer in
mehreren Orten in Preußen Betriebsstätten unterhält, hat danach an
jedem Ort den Betrieb anzumelden, bzw. abzumelden.
XA]]I. Str afvorsc<riften
(*) Wer die nach dieser Verordnung zu entrichtende Steuer hinter-
zieht, wird mit einer Geldstrafe vom ein- bis zwanzigfachen Betrage
der hinterzogenen Steuer bestrast. Neben der Geldstrafe kann auf Ge-
säüngnis erkannt werden.
(?) Im übrigen finden die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung
§§ 355 bis 364, 366, 367, 369, 372 bis 378, 381 bis 384 (Strafrecht),
§ 385 (allgemeine Vorschriften über das Strafverfahren), §$§ 386 bis
420, 422, 423, 424 Abs. 1 bis 3, 425 (Verwaltungsstrafverfahren),
§§ 426 bis 442 (gerichtliches Verfahren) und 443 (Niederschlagung)
sinngemäß Anwendung.
Zu Abs. 1.
1. Der Begriff der Hinterziehung ergibt sich aus § hr§ji: AD.
Es kann, wenn auf eine Gefängnisstrafe von mindestens 3 Monaten
érkqeuat E is, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden (§ .).
2. Auch wer fahrlässig bewirkt, daß Steuereinnahmen verkürzt oder
Steuervorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden, macht sich
wegen Steuergefährdung strafbar (§8 367 AD.).
3. Hinterzogen ist nicht der Steuergrundbetrag oder ein Teil von
ihm, da dieser nicht „die Steuer“ darstellt, sondern nur die Berech-
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gekürzt sind.
Zu Abs. 2.
4. Im übrigen sind die Bestimmungen der AD. über das Strafrecht
und das Strafverfahren für sinngemäß anwendbar erklärt worden.
Nach dem Einführungsgeseß zum Reichsstrafgeseßbuch § 15 darf in
landesgesetlkichen Vorschriften, welche nicht Gegenstand des Strafgesetz-
buchs für das Deutsche Reich sind, nur Gefängnis bis zu 2 Jahren,
Haft, Geldstrafe, Einziehung einzelner Gegenstände und die Entziehung
öffentlicher Ämter angedroht werden. Die Strafbestimmungen der AD.
gehen zum Teil weit über die hier gezogene Grenze hinaus. Es ist
z. B. Gefängnisstrafe bis zu 5 Jahren (ß 369 AD.) angedroht, es kann
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (§8 364 AO.) und auf öffent-
liche Bekanntmachung (§ 363 AD.) erkannt werden. Es kann ferner
einem §zzzerbctreibenden untersagt werden, seinen Betrieb fortzusetzen
1 Ebenso Ü inen an und für sich die Bestimmungen des Strafver-
fahrens der AD. nicht ohne weiteres durch das Landesrecht über-
nommen werden (vgl. 8 3 Ab. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Einführungs-
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