jugendliche Hülfsarbeiter oder Frauenspersonen gar nicht oder nur bedingungsweise
verwendet werden dürfen.
§ 95. Jugendliche Hilfsarbeiter dürfen zur Nachtzeit (zwischen acht Uhr Abends
und fünf Uhr Morgens) zu regelmäßigen gewerblichen Beschäftigungen nicht verwendet
werden. Der Handelsminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern ist jedoch
ermächtigt, für bestimmte Kategorien von Gewerben mit Rücksicht auf klimatische Ver
hältnisse und sonstige wichtige Umstände die obigen Grenzen der Nachtarbeit im Ver-
ordnuugswege angemessen zu regeln oder überhaupt die Nachtarbeit der jugendlichen
Hülfsarbeiter zu gestatten.
§. 96b. Kinder vor vollendetem 14. Jahre dürfen zu regelmäßigen gewerb
lichen Beschäftigungen in fabritsmäßig betriebenen Gewerbsuntcrnehmungen nicht
verwendet werden. J ugendliche Hülfsarbeiter zwischen dem vollendeten 14. und
dein vollendeten 16. Jahre dürfen nur zu leichtern Arbeiten verwendet werden,
welche der Gesundheit dieser Hülfsarbeiter nicht nachthcilig sind und deren körperliche
Entwickelung nicht hindern. Außer den jugendlichen Hülfsarbcitcrn dürfen auch Frauens
personen überhaupt zur Nachtarbeit (§95) in fabrilsmäßig betriebenen Gewerbs-
unternehmungen nicht verwendet werden.
Doch kann der Handelsmiuister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern
nach Anhörung der Handels- und Gewerbe-Kammern im Verordnungswege jene Kate
gorien von fabriksmäßig betriebenen Gewerbsunternehmungen bezeichnen, bei denen
eine Unterbrechung des Betriebes im Hinblick auf die Beschaffenheit des letzlern uu-
thunlich ist oder bei denen die zwingende Nothwendigkeit der Schichtarbeit mit Rück
sicht aut die zeitweiligen Bedürfnisse dieser Industriezweige vorliegt und bei denen aus
diesen Gründen jugendliche Hülfsarbeiter zwischen dem vollendeten 14. und dem vollen
deten 16. Jahre, sowie Frauenspersonen überhaupt zur Nachtarbeit verwendet werden
dürfen. Es darf jedoch die Gesammtarbeitsdauer dieser Personen innerhalb 24 Stunden
die gesetzliche Arbeitsdauer (§ 96a, al. 1) nicht übersteigen.
Ausnahmen bezüglich der Nachtarbeit sind zugelassen für Eisenhütten
werke, Glashütten, Papier- und Halbzeug-Fabrication, Zucker fabrication
und endlich Con serven-Fabrication, so weit ein Verderben der Stoffe zu be-
fürchtcu ist.
In Ungarn dürfen (feit 1885) Kinder unter 10 Jahren nicht, solche von 10—12 I-
nur mit Bewilligung der Gewerbebehörden und unter Sicherung des Schulbesuchs in Fa
briken beschäftigt werden. Die zulässige Arbeitszeit beträgt für Kinder höchstens 8 Stunden,
für junge Leute (von 14—16 Jahren) höchstens 10 Stunden. Die Sonntags- und Nachtarbeit
ist (mit Ausnahmen) verboten.
In Schweden ist durch Verordnung vom 18. Inni 1864 bestimmt,
daß „Keiner vor dem vollendeten 12. Jahre zum Gehülfen im Handel
oder zum Arbeiter iu einer Fabrik, in einem Handwerk oder einer
andern Handlung angenommen werde".
Die Nachtarbeit (9 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens) in Fabriken und Werkstätten
ist bis zum 18. Lebensjahre verboten. Durch Gesetz vom 18. November 1883 ist die
Arbeitzeit für Kinder (bis 14 Jahre) auf 6 Stunden, für junge Leute (von 14
bis 16 Jahren) auf höchstens 12 Stunden (eingerechnet zwei Stunden Pausen?) täglich
normirt, und muß die Arbeitszeit zwischen Morgens 6 Uhr und Abends 8 Uhr liegen.
In Dänemark dürfen gemäß Gesetz von 1873 Kinder unter
10 Jahren in Fabriken und Werkstätten nicht zugelassen werden-
Kinder von 10—14 Jahren dürfen nur halbtagsweise und zwar höchstens