Full text: Finanzwissenschaft

F. II. Abschnitt. Die Kapitalsteuer und Kapitalrentensteuer. 405 
II. Abschnitt. 
Die Kapitalsteuer und Kapitalrentensteuer. 
1. In der Keilte der Ertragssteuern findet auch die Kapital- 
resp. Kapitalrentensteuer ihre Stelle, obwohl dieselbe auch in der 
Form der Einkommensteuer verwirklicht werden kann. Die Kapital-, 
Kapitalrentensteuer ist in der Regel nicht die allgemeine Form der 
Kapitalbesteuerung, sondern bloß die Steuer bestimmter Kapitalien, 
nämlich jener, die selbständig werbend auftreten und nicht in Ver 
bindung anderer Produktionsfaktoren als Unternehmungskapital. 
Das mit dem Grundstück verbundene Kapital, das in landwirt 
schaftlichen Betrieben investierte Kapital wird in dem Ertrag dieser 
Betriebe besteuert; ebenso das in industriellen und kaufmännischen 
Unternehmungen verwendete Kapital; diese werden durch Erwerbs 
steuern, durch spezielle Unternehmungssteuern (Besteuerung der 
Aktiengesellschaften, Notenbanksteuer usw.) erfaßt. Die Kapital 
rentensteuer will den Ertrag jenes Kapitals besteuern, welches selb 
ständig, zumeist als Leihkapital erscheint, in Staatspapieren, in 
Aktien und Prioritäten, in Form von Hypotheken, Kommunal 
darlehen usw., also hauptsächlich in Wertpapierforderungen in Er 
scheinung tritt, ferner Leibrenten- oder andere Kentengenüsse usw. 
Diese Besteuerungsform hängt namentlich mit den modernen Er 
scheinungsformen des Kapitals zusammen. Die außerordentlich ver 
schlungenen Wege des modernen Kapitals machen die Besteuerung 
desselben sehr schwierig und können einerseits dahin führen, daß 
das Kapital der Besteuerung überhaupt entgeht, andererseits daß 
dasselbe doppelter Besteuerung unterliegt. Denn welches ist wohl 
der Unterschied in der Rente des Kapitals, wenn jemand eine 
Fabrik mit eigenem oder mit fremdem Kapital gründet? Und doch 
wird im ersten Falle das Kapital kaum der Besteuerung unterliegen, 
da der Fabrikant den Kapitalzins als Produktionskosten in Anschlag 
bringt, im zweiten Falle dagegen wird der Fabrikant dieselbe Steuer 
bezahlen, überdies aber bezahlt der Kapitalist die Rentensteuer. 
Auch damit läßt sich dieser Vorgang nicht erklären, daß hiermit 
die größere Steuerfähigkeit des Kapitals in Anspruch genommen 
wird, denn dies erklärt noch nicht, warum in dem einen Falle die 
Steuerleistung unterbleibt. Die Erklärung ist nur in dem Umstande 
zu finden, daß die Kapitalsteuer außerordentlich schwer durchzu 
führen ist, weshalb dieselbe nur dort zur Anwendung kommt, wo 
das Kapital als selbständiges Steuerobjekt leicht erkennbar ist. Dies
	        
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