Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

192 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes J 
nach 831 zugelassen und nicht durch einen allgemein 
verbindlichen Tarifvertrag verboten ist. Darüber hinaus 
ist im Anschluß an die zulässige Verkaufszeit die Be— 
endigung der ordnungsmäßigen Bedienung der Kund— 
schaft während höchstens zwanzig Minuten gestattet. 
Anmerkung: 
F40 des Entwurfs soll ersetzen: 
AngV. 89 (G. 45), 
G0. AMa (S. 68). 
841 
Austragen von Waren und Verkauf 
außerhalb fester Betriebsstätten 
Während der Zeit, in der offene Verkaufsstellen ge— 
schlossen sein müssen, dürfen Waren der in diesen Verkaufs— 
stellen geführten Art auch nicht ausgetragen oder außer— 
halb offener Verkaufsstellen gewerbsmäßig feilgeboten 
oder verkauft werden, auch wenn dabei keine Arbeitnehmer 
beschäftigt werden. Ausnahmen kann die Landesbehörde 
zulassen. Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung 
des Reichsrats Bestimmungen über die Voraussetzungen 
und den Umfang der Ausnahmen erlassen. 
Anmerkung: 
841 des Entwurfs soll ersetzen: 
AngV. 89 (S. 45), 
GO. 8 1396 (S. 8). 
8 412 
Ladenschluß bei besonderen Verkaufsstellen 
Für die offenen Verkaufsstellen, die nach 828 Abs. 2 
Nr. 1 dem Verkehrsgewerbe oder den anderen dort ge— 
nannten Gewerben zuzurechnen sind, und für den Markt— 
verkehr im Sinne Titels IV der Gewerbeordnung gelten 
die 88339 bis 41 nicht. Für diese Verkaufsstellen kann 
der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des Reichs— 
rats, bei den dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisen—
	        
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