192 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes J
nach 831 zugelassen und nicht durch einen allgemein
verbindlichen Tarifvertrag verboten ist. Darüber hinaus
ist im Anschluß an die zulässige Verkaufszeit die Be—
endigung der ordnungsmäßigen Bedienung der Kund—
schaft während höchstens zwanzig Minuten gestattet.
Anmerkung:
F40 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 89 (G. 45),
G0. AMa (S. 68).
841
Austragen von Waren und Verkauf
außerhalb fester Betriebsstätten
Während der Zeit, in der offene Verkaufsstellen ge—
schlossen sein müssen, dürfen Waren der in diesen Verkaufs—
stellen geführten Art auch nicht ausgetragen oder außer—
halb offener Verkaufsstellen gewerbsmäßig feilgeboten
oder verkauft werden, auch wenn dabei keine Arbeitnehmer
beschäftigt werden. Ausnahmen kann die Landesbehörde
zulassen. Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung
des Reichsrats Bestimmungen über die Voraussetzungen
und den Umfang der Ausnahmen erlassen.
Anmerkung:
841 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 89 (S. 45),
GO. 8 1396 (S. 8).
8 412
Ladenschluß bei besonderen Verkaufsstellen
Für die offenen Verkaufsstellen, die nach 828 Abs. 2
Nr. 1 dem Verkehrsgewerbe oder den anderen dort ge—
nannten Gewerben zuzurechnen sind, und für den Markt—
verkehr im Sinne Titels IV der Gewerbeordnung gelten
die 88339 bis 41 nicht. Für diese Verkaufsstellen kann
der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des Reichs—
rats, bei den dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisen—