sagte. Der B.A. wird auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Mit—
gliedschaft im B.A. beginnt unmittelbar nach erfolgter Wahl durch
Annahme der Wahl bzw. durch Verstreichenlassen der dreitägigen Frisft
zur Geltendmachung eines gesetzlichen Ablehnungsgrundes. Das éönde
der Mitgliedschaft kann normaler Weise nur der Ablauf dieser ein—
jährigen Funktionsperiode sein; unter Umständen kann das Ende der
Mitgliedschaft aber auch bereits früher erfolgen. Hier wird zu unter⸗
scheiden sein zwischen dem Ausscheiden einzelner Mitglieder des B. M.,
in welchem Falle die übrigen Mitglieder desselben ihre Funttion
weiter versehen und der Auflösung des ganzen B.A., wodurch die
Funktion aller Mitglieder desselben ein Ende nimmi.
Eine Niederlegung des Mandates eines Mitgliedes eines B.A.
kennt unser Gesetz nicht (im Gegensatze zum deutschen Gesetze, nach
welchem weder eine Pflicht zur Annahme, noch eine solche zum Bei—
behalten dieses Amtes besteht, weshalb dasselbe auch jderzeil nieder—
gelegt werden kann). Aus 8 16 des Gesetzes, welches die Ablehnung
der Wahl wegen Vollendung des 60. Lebensjahres zuläßt, folgern wir
die Berechtigung eines Milgliedes eines B. Al, nach Vollendung des
60. Lebensjahres die Mitgliedschaft im B.A. niederzulegen.
Im übrigen endet die Funktion eines einzelnen Mitgliedes
eines B.⸗A. nach 8 21 in folgender Weise:
a) durch Auflösung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses in dem
Betriebe (zur Kündigung des Arbeitgebers ist in diesem Falle
nach 8 22, Abs. 2, die Zustimmung der Schiedskommission er—
forderlich);
durch Verlust der Wählbarkeit (Voraussetzung des passiven
Wahlrechtes ist Besitz des aktiven Wahlrechtes, durch Verluft des
aktiven Wahlrechtes endet somit ebenfalls die Funktion);
durch über schriftliche Beschwerde des Unternehmers oder der
Hälfte der wahlberechtigten Arbeitnehmer gefälltes Erkenntnis
der Schiedskommission, daß das Mitglied des B.A. seine Pflich⸗
ten nicht erfüllt oder sie gröblich verletzt oder daß es die ihm
durch Abs. 6 des 86 auferlegte Verschwiegenheitspflicht verletzt
habe. Ein nach dieser Bestimmung ausgeschloffenes Milglied
verliert die Wählbarkeit in den BeA. für die nächsten wei
Wahlperioden.
Im Falle der Beendigung der Funktionsdauer durch Auf⸗
lösung des Arbeitsverhältnisses und durch Verlust des Wahlrechtes
kritt der Verlust der Mitgliedschaft im B.A. automatisch, ipso iure
ein⸗ wenn eben der Tatbestand gegeben ist, an den das Geseb diesen
Verlust knüpft; im Falle der Nichterfüllung der Pflichten oder deren
gröblicher Verletzung dagegen schrebit das Geset ein förmliches Ver⸗
sahren vor. Diese Bestimmung des 8 21C ist fuͤr die Mitaleder des
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