Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

sagte. Der B.A. wird auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Mit— 
gliedschaft im B.A. beginnt unmittelbar nach erfolgter Wahl durch 
Annahme der Wahl bzw. durch Verstreichenlassen der dreitägigen Frisft 
zur Geltendmachung eines gesetzlichen Ablehnungsgrundes. Das éönde 
der Mitgliedschaft kann normaler Weise nur der Ablauf dieser ein— 
jährigen Funktionsperiode sein; unter Umständen kann das Ende der 
Mitgliedschaft aber auch bereits früher erfolgen. Hier wird zu unter⸗ 
scheiden sein zwischen dem Ausscheiden einzelner Mitglieder des B. M., 
in welchem Falle die übrigen Mitglieder desselben ihre Funttion 
weiter versehen und der Auflösung des ganzen B.A., wodurch die 
Funktion aller Mitglieder desselben ein Ende nimmi. 
Eine Niederlegung des Mandates eines Mitgliedes eines B.A. 
kennt unser Gesetz nicht (im Gegensatze zum deutschen Gesetze, nach 
welchem weder eine Pflicht zur Annahme, noch eine solche zum Bei— 
behalten dieses Amtes besteht, weshalb dasselbe auch jderzeil nieder— 
gelegt werden kann). Aus 8 16 des Gesetzes, welches die Ablehnung 
der Wahl wegen Vollendung des 60. Lebensjahres zuläßt, folgern wir 
die Berechtigung eines Milgliedes eines B. Al, nach Vollendung des 
60. Lebensjahres die Mitgliedschaft im B.A. niederzulegen. 
Im übrigen endet die Funktion eines einzelnen Mitgliedes 
eines B.⸗A. nach 8 21 in folgender Weise: 
a) durch Auflösung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses in dem 
Betriebe (zur Kündigung des Arbeitgebers ist in diesem Falle 
nach 8 22, Abs. 2, die Zustimmung der Schiedskommission er— 
forderlich); 
durch Verlust der Wählbarkeit (Voraussetzung des passiven 
Wahlrechtes ist Besitz des aktiven Wahlrechtes, durch Verluft des 
aktiven Wahlrechtes endet somit ebenfalls die Funktion); 
durch über schriftliche Beschwerde des Unternehmers oder der 
Hälfte der wahlberechtigten Arbeitnehmer gefälltes Erkenntnis 
der Schiedskommission, daß das Mitglied des B.A. seine Pflich⸗ 
ten nicht erfüllt oder sie gröblich verletzt oder daß es die ihm 
durch Abs. 6 des 86 auferlegte Verschwiegenheitspflicht verletzt 
habe. Ein nach dieser Bestimmung ausgeschloffenes Milglied 
verliert die Wählbarkeit in den BeA. für die nächsten wei 
Wahlperioden. 
Im Falle der Beendigung der Funktionsdauer durch Auf⸗ 
lösung des Arbeitsverhältnisses und durch Verlust des Wahlrechtes 
kritt der Verlust der Mitgliedschaft im B.A. automatisch, ipso iure 
ein⸗ wenn eben der Tatbestand gegeben ist, an den das Geseb diesen 
Verlust knüpft; im Falle der Nichterfüllung der Pflichten oder deren 
gröblicher Verletzung dagegen schrebit das Geset ein förmliches Ver⸗ 
sahren vor. Diese Bestimmung des 8 21C ist fuͤr die Mitaleder des 
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