Lade 2 Mark gereichst werden. Geneset er wiederum, unü Treibet
sein Handwerk, muß er dem Amte die Heisste erstatten Stirbet er
aber, ohne etwas zu hinterlaßen, es wieder zu geben, unverbunden.
So cvnkeriren, conkirmiren und bestätigen wir, krast Tragen
den Obrigkeitlichen Amts, -ieselbige, mit allen übrigen bep den
Maurern vernünftig und Löblich hergebrachten Gewohnheiten, für
uns und unsere Luccessoren, in allen und jeden Stücken aufAhrt
und weise, wie solches am bündigsten und kräftigsten geschehen
kann und mag, und wollen daß -enselbigen samt und sonders, von
jedermänniglichen unverbrüchlich nachgelebet werden solle; Gestalt
wir dann mit allem Ernst unü Nachdruck darüber zu halten, unü
üem Amte der Maurer, auf üeßen geziemendes Ansuchen, wieder
die etwanige Übertreter, die hülfliche Hand jedesmahl zu bieten
uns angelegen sepn lassen werden. Doch, daß wir Uns die Macht
ausdrücklich üabep vorbehalten, die erteilte Articul sämtlich, oder
Zum Theil nach Gelegenheit -er Zeit und deren Umstände, zu
vermindern, zu vermehren, zu ändern und aufzuheben, weßen
zum Uhrkund wir unser gewöhnliches Stadt-8ecre1hierunter -rücken,
und durch unsern 8ecreturium es eigenhändig unterschreiben lassen.
So geschehen Stade den 12 Mai -es eintausend stebenhundert
und einunözwantzkgsten Jahres.
Daß vorstehende Articulu mit -er inArcbivo
L. 8. publico aufbewahrten Abschrift gleichlautend
stnd, solches beglaubigt,
SK. Lübbren
Secr.