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beeideten Bücherrevisoren ausmachen. Ich glaube, daß eine
Statistik der nichtbeeidigten oder angestellten Revisoren diesen
Prozentsatz zuungunsten des „reinen" Berufes noch weiter Herab
drücken wird, selbst wenn das „Amateurrevisorentum", das sich im
wesentlichen aus notleidenden oder gebrochenen Existenzen zu
sammensetzt, ausscheidet. Somit ist eine Erweiterung des Tätig
keitsfeldes geboten. In erster Linie wird man daraus bedacht
sein müssen, eine allgemeine Hebung in der Beschäftigung des
Bücherrevisors herbeizuführen, indem man das Publikum vom
Wert der ordnungsmäßigen Kontrolle zu überzeugen sucht. Erst
wenn diese Überzeugung unserer Geschäftswelt in Fleisch und
Blut übergegangen ist, wenn aus sich heraus dieselbe nach der
Kontrolle verlangt, dann ist der Grundstock für ein ersprießliches
Gedeihen des Bücherrevisorenstandes gegeben.
Die beste Förderung wird den Bücherrevisoren mit der Ver
nichtung ihrer Konkurrenz, des sich in Gefahr bringender Weise
ausbreitenden Laientums zuteil, indem man den „Amateuren"
den beruflich gewappneten Bücherrevisor gegenüberstellt. Auch die
allgemeine Eröffnung bezw. Heranziehung zum Amte des Konkurs
verwalters, wie es in ausgedehnterem Maße nur in Preußen
geschieht, würde den Beruf lebensfähiger gestalten. Auch hieran
ist die Allgemeinheit stark interessiert, handelt es sich ja bei der
Konkursverwaltung weniger um die formelle Erledigung des
Verfahrens als um eine kaufmännische Verwertung und Aus
nützung des zusamengebrochenen Schuldnervermögens. Daß hierzu
der Kaufmann und im besonderen Maße der Bücherrevisor be
rufen ist, bedarf bei aller Hochschätzung des Juristenstandes keiner
Erörterung.
Behufs Ausdehnung der beruflichen Tätigkeit wird von den
Führern der deutschen Bücherrevisorenbewegung (Römer, Beigel)
die Einführung des obligatorischen Revisors für die Aktiengesell
schaft bezw. Gesellschaft mit beschränkter Haftpflicht und die Aus
übung der Revisionspflichten durch freie Bücherrevisorenh geforderte
Auch erstreben sie den genossenschaftlichen Zusammenschluß ihrer
Berufskollegen. Geradezu leidenschaftlich aber führen sie den Kampf
gegen die Revisionsgesellschaften, die sie als ihren Erbfeind be
trachten. Ich halte es darum für meine Aufgabe, an dieser
Stelle auf den Kampf näher einzugehen, inwieweit die Revisions
gesellschaften, deren berufliche Leistungsfähigkeit ich vorn zeigte,
als solche eine Daseinsberechtigung haben. Bei meiner Betrachtung
scheiden also die rein treuhänderischen Funktionen aus, für die
Zu letzterem Punkte befinde ich mich im Widerspruch und verweise auf
meine im Abschnitt „Die Kontrollorgane der Aktiengesellschaft" entwickelten Ansichten.