fullscreen: Leitfaden durch die Sozialpolitik

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Die Gefhihte der deutfdjen Gewerkfhaftsbewegung, 39 
Weder die Kampfmittel, no die Mittel friedlider Vereinbarung 
Hätten aber einen Wert in den Händen von Menfjhen, deren Ot« 
ganifationen nicht auf einer feften Rechtsgrundlage fußen. Aus 
diefem Grunde ift es von großer Bedeutung, daß die neue Reidhs- 
verfaffung in ihrem Artikel 159 das Koalitionsrecht, das, wie 
wir in dem folgenden gefhichtliden Überblik fehen werden, 
anfänglid nur auf dem 8 152 der R.G.O. beruhte, bedeutend 
erweitert und gefihert hat. Der betr. Artikel lautet: „Die Ders 
einigungsfreiheit zur Wahrung und Sörderung der 
Arbeitss und WirtfHaftsbedingungen ift für jeder. 
mann und für alle Berufe gewährleijtet. Alle Ab- 
reden und Maßnahmen, weldhe diefe Freiheit eins 
zufdränken oder zu behindern fuden, find redzts- 
midrig.“ Damit ijt aud allen jenen Kategorien Arbeitender die 
Koalitionsfreiheit gegeben, denen fie bisher nicht zujtand. 
83. Die GefdhidHte der deutfdhen 
Gewerkfhaftsbewegung. 
In Deutfehland fehte die Gewerkfhaftsbewegung 
Ende der 60iger Jahre des 19. Jahrhunderts ein. Sie konnte 
erft entjtehen, nachdem die nodj aus dem Sunftfyjtem herrühren- 
den Verbote der Gefelenvereinigungen, die ohne weiteres audı 
auf die Arbeiter angewandt wurden, aufgehoben waren, bzw. als 
diefe Derbote mit der Auflöfung der Sünfte keine Bedeutung 
mehr bejaßen. Die preußifdhe Gewerbeordnung von 1845 ent-« 
hielt nody die alten Koalitionsverbote. Der erjte Staat, der in 
diejer Beziehung zu einer freiheitlideren Gefeggebung überging, 
war Sacfen, wo 1861 Derabredungen zur Beeinfluffung des 
Arbeitsverhältnijjes zum erjtenmal ausdrüclid geftattet, 
wenn au) z3zugleid als unverbindlich erklärt wurden. In 
ähnlider Sorm ging die Beftimmung fpäter in die preußifche 
Gewerbeordnung von 1867, die Gewerbeordnung des Norddeuts 
fiden Bundes von 1869 und damit audh in die Reichhsge» 
werbeordnung von 1871 über. Der darauf bezüglihe $ 152 
der R.G.O. lautet: „ANe Derbote und Strafbejtimmungen gegen 
Gewerbetreibende, gewerblidhe. Gehilfen, Gejellen oder Sabrik 
arbeiter wegen Derabredungen und Dereinigungen zum Behufe der 
Erlangung günftiger Lohn: und Arbeitsbedingungen, insbejondere 
mittels Einfjtellung der Arbeit oder Entlafjung der Arbeiter wers 
den aufgehoben. „43 ‘1 
Tedem Teilnehmer {fteht der Rücktritt von foldhen Dereinigungen
	        
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