Full text: Russlands Bankerott

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Vorbild der französischen Verwaltungsjuristen 
in der Aufnahme einer Anleihe nicht einen 
privatrechtlichen Vertrag, sondern einen Ver 
waltungsakt erblickt, dann wird man einer 
Aenderung der einzelnen Bestimmungen ganz 
anders gegenüberstehen. Eine Umwandlung 
eines vereinbarten Verwaltungsaktes erfor 
dert freilich Zustimmung des anderen, aber 
nicht als gleichberechtigten Kontrahenten — 
und sie ist ferner im Fall der Existenzgefähr 
dung des Staates selbst ohne diese Einwil 
ligung gestattet. 
Wie weit man aber auf diesem Gebiet, 
das teils dem Verwaltungs-, teils dem Völ 
kerrecht, also den wenigst geklärten Gebieten 
der Jurisprudenz angehört, von „Recht" 
sprechen kann, ist sehr zweifelhaft, sicherlich 
gibt es aber keine Instanz, die die etwa 
gefährdeten Rechte der Glänbigerschaft 
schützen würde; mit britischer Aufrichtig 
keit hatte 1848 Lord Palmerstone den Grund 
satz der englischen Regierung gegenüber aus 
wärtigen Bankerotten ausgesprochen: „1t is 
for the British Government entirely a question 
of discrelion and by no means a question of 
international right, whether they should or should 
not make this matter the Subject of diplomatic 
negotiation“ — das heißt zu deutsch: „Die 
kleinen Diebe hängt man auf, die großen 
läßt man laufen." Gegen die Türkei, Mexiko, 
Tunis, Venezuela, die mittelamerikanischen 
Republiken unternahm man kriegerische In 
terventionen, niemals aber gegen eine Groß 
macht, und das kann namentlich im Falle 
Rußland nicht sein, wo die am schwersten be 
troffenen Staaten Frankreich und Belgien 
sind, denen alle Mittel, an Rußland heran 
zukommen, fehlen. Aber ebensowenig sind 
Repressalien anderer Art möglich: in 
letzter Linie würde freilich eine Couponsteuer 
eine Verschlechterung unserer Zah 
lungsbilanz bedeuten und könnte uus 
diesem Grund mit zollpolitischen Feindselig-
	        
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