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Vorbild der französischen Verwaltungsjuristen
in der Aufnahme einer Anleihe nicht einen
privatrechtlichen Vertrag, sondern einen Verwaltungsakt
erblickt, dann wird man einer
Aenderung der einzelnen Bestimmungen ganz
anders gegenüberstehen. Eine Umwandlung
eines vereinbarten Verwaltungsaktes erfordert
freilich Zustimmung des anderen, aber
nicht als gleichberechtigten Kontrahenten —
und sie ist ferner im Fall der Existenzgefährdung
des Staates selbst ohne diese Einwilligung
gestattet.
Wie weit man aber auf diesem Gebiet,
das teils dem Verwaltungs-, teils dem Völkerrecht,
also den wenigst geklärten Gebieten
der Jurisprudenz angehört, von „Recht"
sprechen kann, ist sehr zweifelhaft, sicherlich
gibt es aber keine Instanz, die die etwa
gefährdeten Rechte der Glänbigerschaft
schützen würde; mit britischer Aufrichtigkeit
hatte 1848 Lord Palmerstone den Grundsatz
der englischen Regierung gegenüber auswärtigen
Bankerotten ausgesprochen: „1t is
for the British Government entirely a question
of discrelion and by no means a question of
international right, whether they should or should
not make this matter the Subject of diplomatic
negotiation“ — das heißt zu deutsch: „Die
kleinen Diebe hängt man auf, die großen
läßt man laufen." Gegen die Türkei, Mexiko,
Tunis, Venezuela, die mittelamerikanischen
Republiken unternahm man kriegerische Interventionen,
niemals aber gegen eine Großmacht,
und das kann namentlich im Falle
Rußland nicht sein, wo die am schwersten betroffenen
Staaten Frankreich und Belgien
sind, denen alle Mittel, an Rußland heranzukommen,
fehlen. Aber ebensowenig sind
Repressalien anderer Art möglich: in
letzter Linie würde freilich eine Couponsteuer
eine Verschlechterung unserer Zahlungsbilanz
bedeuten und könnte uus
diesem Grund mit zollpolitischen Feindselig-