Full text : Russlands Bankerott

schaftlichen  Aufgaben  des  Landes  nachzukommen, ­
  und  sieht  sich  gezwungen,  den  Weg
bedenklicher  Operationen  und  völligen  offiziellen ­
  Zufammenbruches  zu  gehen.  ,
Wir  wollen  hier  die  russischen  Finanzen
im  einzelnen  nicht  untersuchen.  Wir  wollen
nur  einige  Gründe  angeben,  die  zum  völligen
Zusammenbruch  des  russischen  Finanzsystems
unvermeidlich  führen  müssen.  Es  gilt,  die
Sache  hier  viel  mehr  vom  juridischen  als  vom
finanziellen  Standpunkt  zu  betrachten.  Wir
wollen  die  Frage  beantworten,  ob  die  Rechtsordnung ­
  Rußlands  genügende  Garantien  zur
Führung  einer  geregelten  Staatswirtschast
bietet.  Oder  umgekehrt,  ist  diese  Rechtsordnung ­
  nicht  der  wichtigste  Grund  dafür,  daß
Rußland  einer  finanziellen  Zerrüttung  und
einem  unvermeidlichen  Bankerott  entgegengeht?
Vor  allem  müssen  wir  einen  sehr  sonderbaren ­
  Irrtum  beseitigen.  In  Westeuropa  ist
man  geneigt,  unserem  Budget  dieselbe  Bedeutung ­
  beizumessen  wie  dem  der  konstitutionellen ­
  Länder.  Man  glaubt  daher,  daß
unser  Budget  einerseits,  seiner  materiellen
Grundlage  nach,  wirklich  alle  Einnahmen  und
Ausgaben  des  Staates,  alle  ordentlichen  und
außerordentlichen  Etatspositionen  umfaßt,  andererseits, ­
  daß  es,  dem  europäischen  Budget
gleich,  die  formelle  Gesetzeskraft  besitzt.  Gegen
diese  beiden  Irrtümer  müssen  wir  im  Namen
der  wissenschaftlichen  Wahrheit  Verwahrung  einlegen ­
  und  führen  als  Beweis  dafür  die  Erlasse
der  russischen  Regierung  an,  die,  zum  Teil  in
den  offiziellen  Sammelwerken  enthalten,  zum
Teil  abgesehen  davon,  das  Eigentum  der  russischen ­
  Wissenschaft  geworden  sind.
Es  ist  wahr,  nach  §  6  des  Etatreglements ­
  von  1893,  wird  eine  Ausgabe,  die  im
allgemeinen  Etat  nicht  angegeben  ist,  nur  dann
gestattet,  wenn  dafür  ein  „'Kreditzuschuß  allerhöchst ­
  gewährt  ist;  dieser  Kredit  aber  wird  auf
dem  Wege  des  Gesetzes"  erlangt  (§  49).  Es
gibt  aber  keine  Regeln  ohne  Ausnahme.  Die
            
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