36
hervorzuheben. „Diese Kapitalien und Einkünfte
— sagt Pros. Sebeben 1 ) — stehen der
Regierung zur Verfügung, und da sie dem einheitlichen
System der Staatskasse und Staatskontrolle
nicht obliegen und im Etat der speziellen
Mittel nicht aufgenommen werden, so
lassen sie dem willkürlichen unkontrollierten
Wirtschaften der Verwaltungsbehörden großen
Spielraum."
Auf diesem Wege sichert sich die Regierung
völlige Freiheit in der Förderung und Aufrechterhaltung
der zwei größten Mächte der
modernen Reaktion. Den Kosaken und Geistlichen
werden grandiose Mittel zur Verfügung
gestellt. Diese Mittel können immer durch das
obenerwähnte administrative Budget ohne genaue
Angabe der Posten ergänzt werden; dadurch
aber reißt in der Staatswirtschast des
Landes eine kolossale Kluft ein, die, dem Fasse
der Danaiden gleich, unter den herrschenden
politischen Verhältnissen einen immer größeren
Zufluß von materiellen Mitteln fordert
Durch den tatsächlichen Mißbrauch, der mit den
Versteckte speziellen Kapitalien getrieben wird, entstand
Fonds noch e^e andere Verletzung des Reichsbudgets.
Da die einzelnen Verwaltungsbehörden einer
öffentlichen Kontrolle nicht im geringsten obliegen,
so benutzen sie ihren eigenen Einfluß
und den Einfluß ihrer Chefs, um sich die
völlige Unabhängigkeit vom allgemeinen Etat
zu sichern und die Summen der Staatskasse,
soweit es geht, für sich allein als „spezielle
Kapitalien" in Anspruch zu nehmen. Und wenn
die Verwaltungsbehörden der Kosaken und der
orthodoxen Kirche als ungeheure Parasiten auf
dem Staatsorganismus erscheinen, die dem allgemeinen
Fonds der Staatsmittel kolossale
Summen rauben und ohne Kontrolle darüber
verfügen, so bemüht sich auch jede Verwaltungsbehörde
nicht minder, sich völlige
Unabhängigkeit in der Verausgabung des
Volksgeldes zu sichern, indem sie ihrerseits
i) Prof. Lebeden, Finanzrecht. Petersburg 1893 Bd. I S. 769 «. f.