Full text : Russlands Bankerott

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hervorzuheben.  „Diese  Kapitalien  und  Einkünfte ­
  —  sagt  Pros.  Sebeben 1 )  —  stehen  der
Regierung  zur  Verfügung,  und  da  sie  dem  einheitlichen ­
  System  der  Staatskasse  und  Staatskontrolle ­
  nicht  obliegen  und  im  Etat  der  speziellen ­
  Mittel  nicht  aufgenommen  werden,  so
lassen  sie  dem  willkürlichen  unkontrollierten
Wirtschaften  der  Verwaltungsbehörden  großen
Spielraum."
Auf  diesem  Wege  sichert  sich  die  Regierung
völlige  Freiheit  in  der  Förderung  und  Aufrechterhaltung ­
  der  zwei  größten  Mächte  der
modernen  Reaktion.  Den  Kosaken  und  Geistlichen ­
  werden  grandiose  Mittel  zur  Verfügung
gestellt.  Diese  Mittel  können  immer  durch  das
obenerwähnte  administrative  Budget  ohne  genaue ­
  Angabe  der  Posten  ergänzt  werden;  dadurch ­
  aber  reißt  in  der  Staatswirtschast  des
Landes  eine  kolossale  Kluft  ein,  die,  dem  Fasse
der  Danaiden  gleich,  unter  den  herrschenden
politischen  Verhältnissen  einen  immer  größeren
Zufluß  von  materiellen  Mitteln  fordert
Durch  den  tatsächlichen  Mißbrauch,  der  mit  den
Versteckte  speziellen  Kapitalien  getrieben  wird,  entstand
Fonds  noch  e^e  andere  Verletzung  des  Reichsbudgets.
Da  die  einzelnen  Verwaltungsbehörden  einer
öffentlichen  Kontrolle  nicht  im  geringsten  obliegen, ­
  so  benutzen  sie  ihren  eigenen  Einfluß
und  den  Einfluß  ihrer  Chefs,  um  sich  die
völlige  Unabhängigkeit  vom  allgemeinen  Etat
zu  sichern  und  die  Summen  der  Staatskasse,
soweit  es  geht,  für  sich  allein  als  „spezielle
Kapitalien"  in  Anspruch  zu  nehmen.  Und  wenn
die  Verwaltungsbehörden  der  Kosaken  und  der
orthodoxen  Kirche  als  ungeheure  Parasiten  auf
dem  Staatsorganismus  erscheinen,  die  dem  allgemeinen ­
  Fonds  der  Staatsmittel  kolossale
Summen  rauben  und  ohne  Kontrolle  darüber
verfügen,  so  bemüht  sich  auch  jede  Verwaltungsbehörde ­
  nicht  minder,  sich  völlige
Unabhängigkeit  in  der  Verausgabung  des
Volksgeldes  zu  sichern,  indem  sie  ihrerseits
i)  Prof.  Lebeden,  Finanzrecht.  Petersburg  1893  Bd.  I  S.  769  «.  f.
            
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