fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
8 5. — Die sanitäre Ausrüstung der Versicherungsträger 
In Staaten, wo die Krankenkassen für den ärztlichen Dienst 
verantwortlich sind, haben sie ein moralisches und. wirtschaftliches 
Interesse daran, die Krankenpflege so zu gestalten, dass sie den 
Kranken ehestens wiederherstellt und die Versicherungsmittel 
nicht über das notwendigste Mass in Anspruch nimmt. Die Pflege, 
welche der im Sprechzimmer oder im Hause des Kranken be- 
handelnde Arzt gewähren kann, wird nicht immer ausreichend 
sein, um den Heilerfolg zu sichern. Wie die Begüterten haben die 
Versicherten Anspruch darauf, an den Fortschritten der ärztlichen 
Spezialisierung und. der Behandlungsmethoden teilzunehmen, 
Anfänglich konnten sich die Krankenkassen nur der allge- 
meinen sanitären Ausrüstung ihres Landes bedienen. Sie sorgten 
für die Krankenanstaltspflege, für die Beistellung der Arzneien 
und therapeutischen Behelfe durch die Apotheken oder Ärzte. 
Kraft Gesetzes oder auf Grund besonderer Vereinbarungen genies- 
sen die Krankenkassen als gemeinnützige Anstalten besondere 
Vorteile, die in Abschlägen von den Verpflegungssätzen der öffent- 
lichen Krankenhäuser und von der Arzneitaxe zum Ausdruck 
kommen. 
Indes hält die Entwicklung der allgemeinen sanitären Aus- 
cüstung weder ihrer Güte noch ihrer Menge nach immer Schritt 
mit den besonderen, durch die Familienkrankenpflege schnell stei- 
genden Bedürfnissen der Krankenkassen. So werden die Kranken- 
kassen veranlasst, sich im Wege der Eigenversorgung jene Dienst- 
leistungen und Gegenstände zu verschaffen, deren. sie im Interesse 
der Kranken bedürfen. Sie gehen daran, sich ihre eigene sanitäre 
Ausrüstung anzulegen und machen sich so zumindest teilweise 
anabhängig von der allgemeinen sanitären Ausrüstung des 
Landes... 
Das Gesetz gibt ihnen hierzu die Möglichkeit. In zahlreichen 
Ländern mit obligatorischer Krankenversicherung sind die Kran- 
kenkassen oder deren Verbände unter gewissen Voraussetzungen 
ermächtigt, Heilanstalten, Ambulatorien, Zahnheilstellen, Mut- 
terschaftsberatungen und Säuglings-Fürsorgestellen, Kuranstalten, 
Apotheken und Genesungsheime anzulegen und zu verwalten. 
So sind die Krankenkassen in der Lage, den Versicherten und 
ihren. Familien moderne Methoden der Diagnose und Behandlung 
zugute kommen zu lassen.
	        
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