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B ez eichnung d er Waren
II. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine
Verwaltungsveroronung und unter den er-
forderlichen Vorsichtsmaßregeln von dem ge-
mäß dieser Position zu erhebenden Einsuhrzoll
Befreiung zu gewähren:
a. für ungebleichte Baumwolle zur Ver-
wendung in den Baumwolldruckereien
und Färbereien;
b. für ungebleichte und ungefärbte Laken,
die dazu bestimmt sind, um in den
Baumwolldruckereien als Decken ver-
wendet zu werden.
III. Unter Beobachtung der Bestimmungen
unter Nr. IV hiernach sind von dem gemäß
ze Position zu erhebenden Einfuhrzolle
efreit:
1. Geknüpfter [geknoteter] Stoff [Schnur],
gebräunter oder nicht gebräunter Stoff [ge-
tränkte (imprägnierte) oder nicht getränkte
(durch Kochen mit Gerbstoffen) Schnur] für
die Anfertigung von Neten, sowohl im Stück
als auch in nicht weiter bearbeiteten, aus-
schließlih, aus solchem Stoffe bestehenden
Stücken, und die aus solchem Stoffe her-
gestellten Fischneytze.
2. Seidene Beutelgaze, sowohl im Stück
wie in nicht weiter bearbeiteten, ausschließlich
aus solcher Gaze bestehenden Stücken, und
die ganz oder hauptsächlich [überwiegend] mit
solcher Gaze zusammengesettten Beutelkleider
und Beutelsäcke.
3. Ausjichließlich aus Asbest hergestellte
Gewebe und Stoffe, sowohl im Stück als
auch in nicht weiter bearbeiteten, ausschließ-
lich aus solchem Stoffe bestehenden Stücken,
und die aus solchem Stoffe hergestellten
Ringe, ringförmigen Streifen und durch-
bohrten Scheiben.
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verfilztes Gewebe für technische Zwecke, Walzen-
überzüge u. dgl.], Persenningtuch und, mit
Ausnahme von sogenannter Kokosmatte und
andrem Teppich- und Läuferstoff und von
Waren in der Form von Kordel, Schnur,
Bindfaden oder in Röhrenform, andre zu
dieser Position gehörende Gewebe, Geflechte
und Stoffe, die auf den Geviertmeter ein
Gewicht von mehr als €00, jedoch nicht mehr
als 1500 g haben, sowohl im Stück als auch
in mcht weiter bearheiteten, ausschließlich aus
solchen Stoffen bestehenden Stücken; soweit:
a. diese Stoffe nicht in der Form von Samt,
Plüsch, Velour, Velvet und Tripp [samt-
ähnliches Wollgewebe] mit aufstehenden
oder anliegenden Haaren oder Fäden,
oder als Altrachannachahmung mit
Schlingen [00gen of lIussen, Noppen]
versehen sind;
diese Stoffe weder ganz noch teilweise
aus Gummi oder Gummifäden, oder aus
Wolle, Haar, Seide oder andren Erzeug-
nissen hergestellt sind, die sich bei Ver-
brennung wie ein Erzeugnis tierischer
Art verhalten und die nicht mit Schmirgel,
Glasstaub oder Sand bekleidet oder be-
klebt, oder mit Kautschuk. Gummi oder
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B ez eichnung d er Waren
Guttapercha verkleidet, beklebt, bestrichen
oder durchzogen sind, oder mit einer
Substanz, die auf Grund der Sonder-
bestimmung Nr. 1 zu Position 28 den-
selben gleich zu erachten ist;
von diesen Stoffen keine Einschlagfäden
oder nicht mehr als ein Zehntel der Kett-
fäden oder, wenn dieses eine Zehntel
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als ein Faden zu zählen), im Stück
oder im Faden ganz oder teilweise ge-
färbt oder bedruckt sind;
diese Stoffe nicht durch Weben, Bedrucken
oder auf irgendeine andre Art und Weise
mit Blumen, Blättern, Tupfen [blokkcen,
Schachbrettmusternn,, Linien, Rauten,
Streifen, Mustern oder Zeichnungen ver-
sehen sind, soweit dies nicht durch das
oben unter e erwähnte eine Zehntel Kett-
fäden oder durch die oben unter c er-
wähnten 8 Kettfäden hervorgerufen wird.
H. Kardierband [Kratzenband], Treibriemen-
band und, mit Ausnahme von sogenannter
Kokosmatte und andrem Teppich- und Läufer-
stoff und von Waren in der Form von Kordel,
Schnur, Bindfaden oder in Röhrenform, andre
zu dieser Position gehörende Gewebe, Geflechte
und Stoffe, die auf den Geviertmeter ein Ge-
wicht von 1500 g oder mehr haben, sowohl
im Stück als auch in nicht weiter bearbeiteten,
ausschließlich aus solchem Stoffe bestehenden
Stücken, soweit:
| a. diese Stoffe nicht in der Form von Samt,
Plüsch, Velour, Velvet und Tripp [samt-
ähnliches Wollgewebe] mit aufstehenden
oder anliegenden Haaren oder Fäden,
oder als Astrachannachahmung mit
fY!inzen [0ogen of lussen] versehen
ind;
diese Stoffe nicht durch Weben, Bedrucken
oder auf irgendeine andre Art und Weise
mit Blumen, Blättern, Tupfen [blokken,
Schachbrettmusterns”, Linien, Rauten,
Stteter Mustern oder Zeichnungen ver-
ehen sind.
6. Gewebte oder geflochtene Litzen, Schnüre
oder Bindfaden, zur Herstellung von Packungs-
stoff [technischen Packungen] und (mit Aus-
nahme von mit oder nicht mit Drahtkern
versehener Hohl- oder Rohrlize und von mit
Geweben oder Geflechten bekleideten oder
überzogenen Kordeln, Schnüren oder Bind-
faden) andre gewebte oder geflochtene, oder
mit Geweben oder Geflechten zusammengesetzte
Litzen, Schnüre und Bindfaden (auch wenn
diese mit Fett oder Graphit bestrichen, mit
einer Einlage aus Kautschuk, Gummi oder
Guttapercha oder mit einer Einlage aus einer
Substanz versehen sind, die auf Grund der
Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 28 diesen
Stoffen gleichzustellen ist, oder die mit Asbest,
Gips, Glimmer, Kork, Kieselgur oder ähn-
lichem Stoffe angefüllt sind), die auf den
laufenden Meter, für jeden Dezimeter Umfang
{Teile eines Dezimeters sind nicht außer acht
: Zoll