Full text: Niederlande

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§ 
B ez eichnung d er Waren 
II. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine 
Verwaltungsveroronung und unter den er- 
forderlichen Vorsichtsmaßregeln von dem ge- 
mäß dieser Position zu erhebenden Einsuhrzoll 
Befreiung zu gewähren: 
a. für ungebleichte Baumwolle zur Ver- 
wendung in den Baumwolldruckereien 
und Färbereien; 
b. für ungebleichte und ungefärbte Laken, 
die dazu bestimmt sind, um in den 
Baumwolldruckereien als Decken ver- 
wendet zu werden. 
III. Unter Beobachtung der Bestimmungen 
unter Nr. IV hiernach sind von dem gemäß 
ze Position zu erhebenden Einfuhrzolle 
efreit: 
1. Geknüpfter [geknoteter] Stoff [Schnur], 
gebräunter oder nicht gebräunter Stoff [ge- 
tränkte (imprägnierte) oder nicht getränkte 
(durch Kochen mit Gerbstoffen) Schnur] für 
die Anfertigung von Neten, sowohl im Stück 
als auch in nicht weiter bearbeiteten, aus- 
schließlih, aus solchem Stoffe bestehenden 
Stücken, und die aus solchem Stoffe her- 
gestellten Fischneytze. 
2. Seidene Beutelgaze, sowohl im Stück 
wie in nicht weiter bearbeiteten, ausschließlich 
aus solcher Gaze bestehenden Stücken, und 
die ganz oder hauptsächlich [überwiegend] mit 
solcher Gaze zusammengesettten Beutelkleider 
und Beutelsäcke. 
3. Ausjichließlich aus Asbest hergestellte 
Gewebe und Stoffe, sowohl im Stück als 
auch in nicht weiter bearbeiteten, ausschließ- 
lich aus solchem Stoffe bestehenden Stücken, 
und die aus solchem Stoffe hergestellten 
Ringe, ringförmigen Streifen und durch- 
 bohrten Scheiben. 
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verfilztes Gewebe für technische Zwecke, Walzen- 
überzüge u. dgl.], Persenningtuch und, mit 
Ausnahme von sogenannter Kokosmatte und 
andrem Teppich- und Läuferstoff und von 
Waren in der Form von Kordel, Schnur, 
Bindfaden oder in Röhrenform, andre zu 
dieser Position gehörende Gewebe, Geflechte 
und Stoffe, die auf den Geviertmeter ein 
Gewicht von mehr als €00, jedoch nicht mehr 
als 1500 g haben, sowohl im Stück als auch 
in mcht weiter bearheiteten, ausschließlich aus 
solchen Stoffen bestehenden Stücken; soweit: 
a. diese Stoffe nicht in der Form von Samt, 
Plüsch, Velour, Velvet und Tripp [samt- 
ähnliches Wollgewebe] mit aufstehenden 
oder anliegenden Haaren oder Fäden, 
oder als Altrachannachahmung mit 
Schlingen [00gen of lIussen, Noppen] 
versehen sind; 
diese Stoffe weder ganz noch teilweise 
aus Gummi oder Gummifäden, oder aus 
Wolle, Haar, Seide oder andren Erzeug- 
nissen hergestellt sind, die sich bei Ver- 
brennung wie ein Erzeugnis tierischer 
Art verhalten und die nicht mit Schmirgel, 
Glasstaub oder Sand bekleidet oder be- 
klebt, oder mit Kautschuk. Gummi oder 
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§ 
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B ez eichnung d er Waren 
Guttapercha verkleidet, beklebt, bestrichen 
oder durchzogen sind, oder mit einer 
Substanz, die auf Grund der Sonder- 
bestimmung Nr. 1 zu Position 28 den- 
selben gleich zu erachten ist; 
von diesen Stoffen keine Einschlagfäden 
oder nicht mehr als ein Zehntel der Kett- 
fäden oder, wenn dieses eine Zehntel 
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als ein Faden zu zählen), im Stück 
oder im Faden ganz oder teilweise ge- 
färbt oder bedruckt sind; 
diese Stoffe nicht durch Weben, Bedrucken 
oder auf irgendeine andre Art und Weise 
mit Blumen, Blättern, Tupfen [blokkcen, 
Schachbrettmusternn,, Linien, Rauten, 
Streifen, Mustern oder Zeichnungen ver- 
sehen sind, soweit dies nicht durch das 
oben unter e erwähnte eine Zehntel Kett- 
fäden oder durch die oben unter c er- 
wähnten 8 Kettfäden hervorgerufen wird. 
H. Kardierband [Kratzenband], Treibriemen- 
band und, mit Ausnahme von sogenannter 
Kokosmatte und andrem Teppich- und Läufer- 
stoff und von Waren in der Form von Kordel, 
Schnur, Bindfaden oder in Röhrenform, andre 
zu dieser Position gehörende Gewebe, Geflechte 
und Stoffe, die auf den Geviertmeter ein Ge- 
wicht von 1500 g oder mehr haben, sowohl 
im Stück als auch in nicht weiter bearbeiteten, 
ausschließlich aus solchem Stoffe bestehenden 
Stücken, soweit: 
| a. diese Stoffe nicht in der Form von Samt, 
Plüsch, Velour, Velvet und Tripp [samt- 
ähnliches Wollgewebe] mit aufstehenden 
oder anliegenden Haaren oder Fäden, 
oder als Astrachannachahmung mit 
fY!inzen [0ogen of lussen] versehen 
ind; 
diese Stoffe nicht durch Weben, Bedrucken 
oder auf irgendeine andre Art und Weise 
mit Blumen, Blättern, Tupfen [blokken, 
Schachbrettmusterns”, Linien, Rauten, 
Stteter Mustern oder Zeichnungen ver- 
ehen sind. 
6. Gewebte oder geflochtene Litzen, Schnüre 
oder Bindfaden, zur Herstellung von Packungs- 
stoff [technischen Packungen] und (mit Aus- 
nahme von mit oder nicht mit Drahtkern 
versehener Hohl- oder Rohrlize und von mit 
Geweben oder Geflechten bekleideten oder 
überzogenen Kordeln, Schnüren oder Bind- 
faden) andre gewebte oder geflochtene, oder 
mit Geweben oder Geflechten zusammengesetzte 
Litzen, Schnüre und Bindfaden (auch wenn 
diese mit Fett oder Graphit bestrichen, mit 
einer Einlage aus Kautschuk, Gummi oder 
Guttapercha oder mit einer Einlage aus einer 
Substanz versehen sind, die auf Grund der 
Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 28 diesen 
Stoffen gleichzustellen ist, oder die mit Asbest, 
Gips, Glimmer, Kork, Kieselgur oder ähn- 
lichem Stoffe angefüllt sind), die auf den 
laufenden Meter, für jeden Dezimeter Umfang 
{Teile eines Dezimeters sind nicht außer acht 
: Zoll
	        
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