Contents: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 1)

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Linleitung. 
diesem wichtigsten Gebiete der Entwicklung eine volle Ungebun⸗ 
denheit des Individuums noch nicht erreicht. Gewiß ward nach 
der Lehre Luthers der Einzelne für seinen Glauben nur an 
die erhabensten, göttlichsten Urkunden weltgeschichtlicher Über— 
lieferung verwiesen, und er hatte sich ihren Inhalt, wie ihn die 
Zeit verstand, anzueignen in persönlichem Ringen: aber immer⸗ 
hin blieb doch grundsätzlich die Abhängigkeit von der Tradition, 
also einer objektiven, außer uns stehenden Macht, gewaährt. 
Schaut man freilich rückwärts auf das Mittelalter, so 
war das ein religiöser Fortschritt außerordentlichster Art; nicht 
mehr die Kirche, eine rohe, ins materielle Leben der Gegenwart 
—DDDD— 
religiösen Halt, sondern das größte, zu neuem Leben erweckte 
supranaturalistische System aller Vergangenheiten; und auch 
in weltlichen Dingen wurden die höchsten Kreise der Nation 
jetzt nicht mehr so sehr durch soziale Autoritäten, wie Familie 
und Genossenschaft, gebunden, als vielmehr durch die geistigen 
Traditionen der glänzendsten weltgeschichtlichen Periode dies— 
seitigen Lebens, durch die Überlieferungen des Altertums. 
Aber vorwärts gesehen, hinein in die Zeit des 19. Jahr— 
hunderts, erscheinen diese geistigen Mächte doch eben als 
Fesseln. Der Gegensatz wird klar an einem Vergleich der 
Lehre Kants und Luthers. Nach Luther macht nur der Glaube, 
die unbedingte Hingabe an die Gnade Gottes, gerecht; in 
Kants Augen ist nichts auf der Welt so gut, als ein in 
sich gefesteter Wille, der freiwillig dem Gesetze des Guten 
gehorcht. Es sind also allerdings beide, Luther wie Kant, 
Individualisten. Aber Luther weist den religiösen Individua— 
lismus noch an die Offenbarung des Evangeliums (und damit 
auch an die daraus abgeleiteten kirchlichen und dogmatischen 
Autoritäten); Kants ethischer Subjektivismus dagegen verwirft 
jede statutarische Autorität und stellt das Individuum nur auf 
sich und damit auf den Begriff einer menschlichen Freiheit, die 
sich allein ihre Gesetze giebt. Das sind Gegensätze, die den 
vollen Unterschied zweier Zeitalter bedeuten.
	        
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