Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne. 
dem aber die herrschende Lehre im Völkerrecht diese Meeresfreiheit als 
durch einen allgemein gültigen Rechtssatz des Gewohnheitsrechtes be 
gründet betrachtet (z. B. Meur er, Meeresfreiheit 9), fehlt es an einer 
Anerkennung der Folgerungen aus dem Grundsätze. Dies ist 
die Folge einer hinsichtlich ihrer Ziele unklaren Entwicklung des See 
kriegsrechts und des andauernden Strebens der ersten Seemacht, die 
allgemeine Ordnung des Seeverkehrs im Einklang mit seinen Sonder 
interessen zu erhalten. Das ist nicht nur auf der Seite der Kriegsgegner 
Englands, sondern auch von den Vereinigten Staaten von Amerika vor 
deren Eintritt in den Krieg im diplomatischen Notenwechsel ausgesprochen 
worden. Präsident Wilson hat in seiner Rede vor der League to euforce 
peace am 27. Mai 1916 eine allgemeine Verbindung der Nationen gefordert, 
um die Sicherheit der Hochstraßen zur See für den gemeinsamen und un 
gehinderten Gebrauch aller Nationen der Welt unverletzt aufrecht zu 
erhalten; ja seine Botschaft an den Kongreß vom 8. Januar 1918 bekennt 
sich sogar im Punkt 2 zum Programme einer absoluten Meeresfrei 
heit („absolute freedom of navigation upon seas alike in peace and in war“); 
sie will nur Ausnahmen zugunsten der internationalen Bundesexekution 
zulassen. 
Es wäre das Nächstliegende, die Abschaffung aller Eingriffe in das 
Privateigentum zur See außerhalb militärischer Operationen zu fordern (so 
Schücking, Rechtsgarantien 56 und Schweizerischer Vorentwurf 
des Weltvölkerbundes § 27). Die Erfüllung dieser idealen Forderung ist 
jedoch solange ausgeschlossen, als es nicht zu einer vollständigen Ab 
rüstung aller imperialistischen Staaten zur See kommt. England nimmt 
aber im Gegensätze zu den Mittelmächten an der W i 1 s o n sehen 
Friedensbegründung durch einen Völkerbund nur unter ausdrücklicher 
Ablehnung der Meeresfreiheit im erwähnten Sinne teil. Der von Wilson 
vertretene und von 14 Staaten angenommene Entwurf eines Völker 
bundes vom 15. Februar 1919 enthielt bereits keine Bestimmung mehr 
über die Sicherung der Meeresfreiheit, und ebensowenig handelt davon 
die Völkerbundsakte der Friedensverträge von Versailles und St. Germain 
(Teil I). 
Bei dieser Entscheidung gegen die absolute Meeresfreiheit durch 
das im Weltkriege siegreiche England ist nur mehr an die Beschrän 
kung des Wirtschaftskrieges zur See auf das durch seine Zwecke un 
bedingt gebotene Mindestmaß der Eingriffe in fremdes Privateigen 
tum zu denken. Das Problem einer rechtlichen Begrenzung der See 
handelssperre kann nur an der Hand der einzelnen Rechtsinstitute er 
örtert werden. 
Wir haben im zweiten Kapitel gesehen, daß die Überschreitungen der 
Grenzen des Seebeute-, Konterbande- und Blockaderechts derart zahlreich 
und umfangreich waren, daß man geradezu von einem Zusammenbruche
	        
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