54
Genuß, sondern in hiesiger Jndustriegegend ein sehr not
wendiges Bedürfnis ist.
Bei den hier bestehenden Verhältnissen kann weder die
Brauerei noch der Wirt auch nur die geringste Mehrsteuer
tragen. Bei der Brauerei sprechen außerdem neben hohen
Arbeitslöhnen und sonstigen Vergünstigungen ihrem Personal
gegenüber noch die stetig wachsenden Kohlenpreise und be
deutenden Zollerhöhungen auf alle Bedarfsartikel der Brauerei,
wie sie im Zolltarif bestehen, mit, während eine Erhöhung
der Verkaufspreise in Ansehung der Konkurrenzverhältnisse
und der Arbeitslöhne undurchführbar ist.
Es ist deshalb geboteu, alle und jede Steuererhöhung
abzulehnen.
Brauerei z. Pappenheimer,
Tobias Glaeser in Graefenthal.
III.
Bransteuer und Reservatrecht.
(Aus der Hildburghauser Dorfzeitung.)
Zufolge der Reservatrcchte sind die süddeutschen Staaten
befugt, ihre Brausteuer im Wege der Landesgesetzgebung zu
ordnen. Der Reichsgesetzgebung unterliegt nur die Brau
steuer, welche in den zur Norddeutschen Brausteuergemeinschaft
gehörigen Staaten erhoben wird. Die Brausteuer dieser
Staaten fließt der Reichskasse zu, während die Brausteuer der
süddeutschen Staaten deren Landeskassen zugeht. Zum Aus
gleich haben die süddeutschen Staaten entsprechende Jahres
zahlungen an die Neichskasse zu leisten. Die Brausteuer
stellt sich gegenwärtig in den süddeutschen Staaten erheblich
höher als in der Brausteuergemeinschaft, nämlich hier
auf 4 Mk., in Bayern auf 5 bis 6,50 Mk. für eineu
Doppelzentner Malz. Die dem Reichstag zugegangenen
Finanzreformvorschläge bezwecken nun unter anderm, die
Brausteuer der Brausteuergemeinschaft im wesentlichen auf
die Höhe der süddeutschen Brausteuer zu bringen. Nach der
seitherigen Beschlußfassung der Steuerkommission des Reichs
tages ist die Erreichung dieses Zieles als ausgeschlossen an
zusehen, und zwar kämpfen gegen dasselbe auch süddeutsche
Reichstagsabgeordnete an, diese aber nicht geleitet von der
llberzeugung, daß die süddeutsche Brausteuer zu hoch sei, und
daß sie die norddeutschen Brauer, Wirte und Biertrinker vor