zuteilen. Er hat mindestens einmal jährlich eine
außerordentliche Prüfung ihrer Geld- und Wertpapier-
bestände vorzunehmen; hierzu kann er Beamte des
Rechnungshofs heranziehen.
S 35.
Rechnungen der Kasse der Reichsschuldenverwal-
tung; Berichterstattung des Reichsschuldenaus-
schusses.
Die Rechnungen der Kasse der Reichsschuldenver-
waltung werden vom Rechnungshofe des Deutschen
Reichs nach vorheriger Prüfung dem Reichssehulden-
ausschusse zugestellt.
Der Reichsschuldenausschuß hat dem Reichsrat und
dem Reichstag jährlich über seine Tätigkeit sowie
über die unter seine Aufsicht gestellte Verwaltung der
CAS im abgelaufenen Jahre Bericht zu or-
statten!)
RR 96
Landesgeseizgebung. .
Die Landesgesetze können die Rechtsverhältnisse
der von den Ländern oder den ihnen angehörenden
Sffentlichen Körperschaften ausgegebenen Schuld-
urkunden den Vorschriften der 8$ 5 bis 10,14 bis 17
antsnrechend regeln,
8 37.
Besoldungsbestimmungen.
Das Besoldungsgesetz vom 30. April 1920 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26, Oktober 1922
(Reichsgesetzbl. I S. 811) wird wie folgt geändert (vier-
zehnte Ergänzung des Besoldungsgesetzes): 2
(Aufgehoben durch das Besoldungsgesetz vom
16. Dezemhear 1927. RGBL I S. 349.)
8 38.
Übernahme der Beamten der Preußischen Haupt-
verwaltung der Staatsschulden in den Reichsdienst.
‚ Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
die Beamten der Preußischen Hauptverwaltung der
1) Der letzte Bericht des Reichsschuldenausschusses für die
Jahre 1928 und 1927 ist unter dem I. Juni 1928 dem Reichstage
vorgelegt worden (Reichstag IV, 1928, Drucks. Nr. 88). :