Object: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

zuteilen. Er hat mindestens einmal jährlich eine 
außerordentliche Prüfung ihrer Geld- und Wertpapier- 
bestände vorzunehmen; hierzu kann er Beamte des 
Rechnungshofs heranziehen. 
S 35. 
Rechnungen der Kasse der Reichsschuldenverwal- 
tung; Berichterstattung des Reichsschuldenaus- 
schusses. 
Die Rechnungen der Kasse der Reichsschuldenver- 
waltung werden vom Rechnungshofe des Deutschen 
Reichs nach vorheriger Prüfung dem Reichssehulden- 
ausschusse zugestellt. 
Der Reichsschuldenausschuß hat dem Reichsrat und 
dem Reichstag jährlich über seine Tätigkeit sowie 
über die unter seine Aufsicht gestellte Verwaltung der 
CAS im abgelaufenen Jahre Bericht zu or- 
statten!) 
RR 96 
Landesgeseizgebung. . 
Die Landesgesetze können die Rechtsverhältnisse 
der von den Ländern oder den ihnen angehörenden 
Sffentlichen Körperschaften ausgegebenen Schuld- 
urkunden den Vorschriften der 8$ 5 bis 10,14 bis 17 
antsnrechend regeln, 
8 37. 
Besoldungsbestimmungen. 
Das Besoldungsgesetz vom 30. April 1920 in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 26, Oktober 1922 
(Reichsgesetzbl. I S. 811) wird wie folgt geändert (vier- 
zehnte Ergänzung des Besoldungsgesetzes): 2 
(Aufgehoben durch das Besoldungsgesetz vom 
16. Dezemhear 1927. RGBL I S. 349.) 
8 38. 
Übernahme der Beamten der Preußischen Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden in den Reichsdienst. 
‚ Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, 
die Beamten der Preußischen Hauptverwaltung der 
1) Der letzte Bericht des Reichsschuldenausschusses für die 
Jahre 1928 und 1927 ist unter dem I. Juni 1928 dem Reichstage 
vorgelegt worden (Reichstag IV, 1928, Drucks. Nr. 88). :
	        
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