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tastet sind, nicht als Notendeckung dienen können; 4. die im Besitz der
Reichsbank sich befindenden Rentenbankscheine; 5. die ins Stocken gerate
nen (bei Verfall nicht bezahlten) Wechsel und Lombardfordernngcn; 6. die
Grundstücke und Gebäude der Reichsbank; 7. Vorschüsse auf Posten, die
noch nicht zur Abrechnung reif sind usw.
Auf der Passivseite stehen:
1. Das „Grundkapital". Die Summe der noch nicht begebenen Anteile
bringt als Gegenposten die Aktivseite.
2. Die „Reservefonds". Das alte Baukgesetz kannte nur einen Re
servefonds. Das neue Gesetz unterscheidet:
g) die gesetzlichen Rücklagen,
b) Rücklagen für künftige Dividendenzahlungen, d. h. um eine möglichst
gleichmäßige Dividende ausschütten zu können, und
c) Rücklagen für sonstige Zwecke (für zweifelhafte Forderungen, für
große Neubauten usw.).
3. „Umlaufende Noten" bezeichnet den Betrag der ausgegebenen Noten
abzüglich der Summe, die sich in den Kassen der Rcichsbank befindet.
4. „Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten" sind in der Hauptsache die
Guthaben der Girokonteninhaber, weiter unverzinsliche Depositengelder,
Anzahlungen auf Effektenkäufe usw.
5. „Sonstige Passiva" ist, !vie das Konto „Sonstige Aktiven", ein Sam
melkonto. U. a. enthält es die Gewinne. —
„Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen im Jnlande zahlbaren Wech
seln." Das Wechselobligo st der weiter diskontierten inländischen
Wechsel (Rediskonten) ist im Wochcnausweis (nicht aber auch in der
Jahresbilanz) anzugeben. —
Die Liquidität der Reichsbank ergibt sich aus dem Verhält
nis der täglich fälligen Verbindlichkeiten (Notenumlauf und Girogeldcr) zu
den liquiden Mitteln (Goldbestand, Deckungsdevisen, Scheideinünzen und
Noten anderer Banken). Zu berücksichtigen ist hierbei aber, daß im Posten
„Sonstige Aktiven" Devisenbestände, also ebenfalls liquide Mittel, ent
halten sind, die Liquidität tatsächlich also günstiger ist, als sie sich aus den
mitgeteilten Ziffern errechnen läßt.
st Über die Verbuchung usw. s. meine „Bankbuchhaltung". Stuttgart 1925.