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Die einzelnen Kampfmittel.
tember/5. Oktober 1914 die Beschränkungen des Gesetzes von 1887 auf
ganz Rußland ausgedehnt; selbst die Verwaltung von Immobilien
wurde Ausländern verwehrt.
Den Kern des russischen Agrarkampfes aber bildeten die drei Be
schlüsse des Ministerrats vom 2./15. Februar 1915, die nicht bloß den
künftigen Erwerb von Immobiliarrechten verboten, sondern sogar die
Zwangsenteignung feindlichen Grundbesitzes enthielten.
Der erste Beschluß über den Grundbesitz und die Boden
benutzung der feindlichen Untertanen wiederholte das Verbot des
Erwerbes von Eigentum oder Erbbesitzrechten, sowie des vom Eigen
tumsrecht abgesonderten Besitz- und Nutzungsrechtes an Grundstücken;
selbst beim Erwerb durch Erbgang mußten sie verkauft oder freiwillig
auf andere, bei sonstiger öffentlicher Versteigerung übertragen werden.
Alle mit feindlichen Ausländern abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge
mit Ausnahme der über Wohnungen, Häuser und andere Wohnräume,
verloren nach Jahresablauf ihre Wirksamkeit. In bestimmten Gouverne
ments wurde zur Liquidierung des ländlichen (außerstädtischen) Grund
besitzes feindlicher Staatsangehöriger und Gesellschaften geschritten und
für den freihändigen Verkauf eine Frist von 6 Monaten gesetzt; anderen
falls trat zwangsweiser Verkauf mit Vorkaufsrecht der Bauernagrarbank
ein. Im Interesse der Landesverteidigung konnte die Zwangsenteignung
auch in anderen Gouvernements erfolgen.
Der z w e i t e Ministerratsbeschluß traf die Kolonistengemeinden
russischer Staatsangehöriger deutscher Abstammung. Den Amts-, Dorf-,
Land- und Bauerngemeinden, sowie den einzelnen Teilhabern feindlicher
Abkunft, sowie allen anderen nach 1880 naturalisierten ehemaligen feind
lichen Staatsangehörigen wurde der Erwerb der vorerwähnten Iramobi-
liarreohte untersagt; ausgenommen war der Erwerb durch Erbgang.
Der dritte Beschluß bezweckte die Liquidierung des länd
lichen Grundbesitzes russischer Staatsangehöriger feindlicher Abstammung
in den Grenzbezirken.
Alle drei Beschlüsse galten auch für eroberte feindliche Gebiete und
nahmen solche feindliche Staatsangehörige aus, die ihre slawische Ab
stammung oder die Auszeichnung ihrer Vorfahren im russischen Heeres
dienst nachzuweisen vermochten.
Durch den Ministerratsbeschhiß vom 13./26. Dezember 1915 wurden
Bergbaurechte, Waldschlagrechte, Rechte an den Zuweisungsländern
und Fideikommißrechte einbezogen. Den feindlichen Staatsangehörigen
wurden frühere feindliche Staatsangehörige sowie deren Nachkommen
in männlicher Linie, die eine andere als die russische Staatsangehörigkeit
nach dem 1. Januar 1880 erworben hatten, gleichgestellt. Das Vorkaufs
recht der Bauernagrarbank wurde derart ausgestaltet, daß der feindliche
Grundbesitz in den Grenz- und Sperrgebieten tatsächlich ohne angemes