Contents: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die einzelnen Kampfmittel. 
tember/5. Oktober 1914 die Beschränkungen des Gesetzes von 1887 auf 
ganz Rußland ausgedehnt; selbst die Verwaltung von Immobilien 
wurde Ausländern verwehrt. 
Den Kern des russischen Agrarkampfes aber bildeten die drei Be 
schlüsse des Ministerrats vom 2./15. Februar 1915, die nicht bloß den 
künftigen Erwerb von Immobiliarrechten verboten, sondern sogar die 
Zwangsenteignung feindlichen Grundbesitzes enthielten. 
Der erste Beschluß über den Grundbesitz und die Boden 
benutzung der feindlichen Untertanen wiederholte das Verbot des 
Erwerbes von Eigentum oder Erbbesitzrechten, sowie des vom Eigen 
tumsrecht abgesonderten Besitz- und Nutzungsrechtes an Grundstücken; 
selbst beim Erwerb durch Erbgang mußten sie verkauft oder freiwillig 
auf andere, bei sonstiger öffentlicher Versteigerung übertragen werden. 
Alle mit feindlichen Ausländern abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge 
mit Ausnahme der über Wohnungen, Häuser und andere Wohnräume, 
verloren nach Jahresablauf ihre Wirksamkeit. In bestimmten Gouverne 
ments wurde zur Liquidierung des ländlichen (außerstädtischen) Grund 
besitzes feindlicher Staatsangehöriger und Gesellschaften geschritten und 
für den freihändigen Verkauf eine Frist von 6 Monaten gesetzt; anderen 
falls trat zwangsweiser Verkauf mit Vorkaufsrecht der Bauernagrarbank 
ein. Im Interesse der Landesverteidigung konnte die Zwangsenteignung 
auch in anderen Gouvernements erfolgen. 
Der z w e i t e Ministerratsbeschluß traf die Kolonistengemeinden 
russischer Staatsangehöriger deutscher Abstammung. Den Amts-, Dorf-, 
Land- und Bauerngemeinden, sowie den einzelnen Teilhabern feindlicher 
Abkunft, sowie allen anderen nach 1880 naturalisierten ehemaligen feind 
lichen Staatsangehörigen wurde der Erwerb der vorerwähnten Iramobi- 
liarreohte untersagt; ausgenommen war der Erwerb durch Erbgang. 
Der dritte Beschluß bezweckte die Liquidierung des länd 
lichen Grundbesitzes russischer Staatsangehöriger feindlicher Abstammung 
in den Grenzbezirken. 
Alle drei Beschlüsse galten auch für eroberte feindliche Gebiete und 
nahmen solche feindliche Staatsangehörige aus, die ihre slawische Ab 
stammung oder die Auszeichnung ihrer Vorfahren im russischen Heeres 
dienst nachzuweisen vermochten. 
Durch den Ministerratsbeschhiß vom 13./26. Dezember 1915 wurden 
Bergbaurechte, Waldschlagrechte, Rechte an den Zuweisungsländern 
und Fideikommißrechte einbezogen. Den feindlichen Staatsangehörigen 
wurden frühere feindliche Staatsangehörige sowie deren Nachkommen 
in männlicher Linie, die eine andere als die russische Staatsangehörigkeit 
nach dem 1. Januar 1880 erworben hatten, gleichgestellt. Das Vorkaufs 
recht der Bauernagrarbank wurde derart ausgestaltet, daß der feindliche 
Grundbesitz in den Grenz- und Sperrgebieten tatsächlich ohne angemes
	        
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