Object: Finanzen

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J— Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J 
der im Abs. 1 bezeichneten Höchst- und Mindeststeuer— 
ätze die Steuersaäͤtze, die zur Erzielung des gleichen 
Zteuerbetrags erforderlich find; danach steht gleich: 
einer Steuer vom Preise eine Steuer vom Preise oder 
der Entgelt ausschließlich Entgelt einschließlich Steuer. 
Steuer Mettosteuer) Bruttosteuer) 
von von 
20 vom Hundert, 16,67 vom Hundert, 
19 15,97 » 
8 15,26 * 
4,883 * 
3,79 
3,04 
12,28 »* 
11,„5* y 
10,71 » v 
9,91 y 
9,09 y 
8,26 » 
7, 41* 
3,84 
2,66 y 
4,76 » v 
3,83 » y 
2,91 y y J 
1,96 v 
O,99 —W 
88 
(4) Zu Artikel II 88 Abs. 1und? können abwei— 
chende Bestimmungen erlassen werden. Die steuerpflich— 
igen Veranstaltungen können zu Gruppen zusammenge— 
aßt und verschieden besteuert werden. Die Steuersätze 
önnen anders gestaffelt werden, die Staffelung kann 
aach anderen Merkmalen erfolgen, auch kann von einer 
Ztaffelung abgesehen werden. Der niedrigste Steuer— 
atz von 10 vom Hundert des Preises oder Entgelts 
darf nicht unterschritten werden. 
(2) Zu Artikel II 88 Abs. 3 können insoweit ab— 
weichende Bestimmungen erlassen werden, als in der 
Steuerordnung Ermäßigungen von bestimmter Höhe, 
auch unter die Hälfte des Steuersatzes herab, vorge— 
sehen werden können. 
X 
(1) Der im Artikel II 89 Abs. J bezeichnete Steuer⸗ 
satz kann bis um 5 vom Hundert des Preises oder 
kntgelts überschritten und bis um 2 vom Hundert des 
Preises oder Entgelts unterschritten werden. Bei seiner 
Uberschreitung können die im Artikel II 89 Abs. 2 be— 
eichneten Steuersätze bis um 3 vom Hundert des 
Preises oder Entgelts oder, wenn als Lehrfilme aner— 
annte Bildstreifen in einer Länge von mehr als 
100 Meter vorgeführt werden, bis um 2 vom Hundert 
des Preises oder Entgelts überschritten werden; bei 
einer Unterschreitung können die Steuersätze bis um 
2 vom Hundert des Preises oder Entgelts uncerschritten 
verden. Die UÜberschreitung oder Unterschreitung der 
im Artikel II 89 Abs. 2 bezeichneten Steuersätze kann 
in das Ermessen der Steuersielle gestellt werden 
(2) Zu Artikel II 89 Abs. 1 Jönnen auch insoweit 
abweichende Bestimmungen erlassen werden, als die 
Kartensteuer statt nach einem einheitlichen Steuersatze 
rach Steuersätzen erhoben werden kann, die nach der 
Zahl der Preisstufen oder nach den Kartenpreisen ge— 
taffelt sind. Die Staffelung hat derart zu erfolgen, 
daß im Falle des Ausverkaufs der Karten die Gesamt— 
deuer nicht höher ist als der Betrag, den der gemäß 
Abs. 1 Satz J festzusetzende Höchststeuersatz von der 
Roheinnahme ausmachen würde, und nicht geringer 
ist als der Betrag, den der gemäß Abs. 1 Satz J fest— 
zusetzende Mindeststeuersatz von der Roheinnahme aus— 
nachen würde. Für Veranstaltungen der im Artikel II 
39 Abs. 2 bezeichneten Art kann die Steuer unter ent— 
prechender Berücksichtigung der aus Abs. 1 Satz 2 sich 
ergebenden Höchst- und Mindeststeuersätze gestaffelt wer— 
den; statt einer Staffelung in der Steuerordnung kann 
»estimmt werden, daß die Steuerstelle verpflichtet ist, 
innerhalb der sich aus Abs. 1 Satz 2 ergebenden Gren— 
en Abschläge auf die gemäß Satz 1,2 fesigesetzten Staf⸗ 
elsätze zu gewähren. 
(8) Zu Artikel II 89 Abs. 4 können insoweit ab— 
veichende Bestimmungen erlassen werden, als die dort 
estgesetzte Zeitgrenze bis zur Hälfte herabgesetzt wer⸗ 
den kann. 
(4) Zu Artikel II 89 Abs. 5 können insoweit ab— 
veichende Bestimmungen erlassen werden, als die Ab— 
rundung auf den nächsten durch 5 teilbaren Reichs— 
ofennigbetrag nach unten angeordnet werden oder von 
einer Abrundung abgesehen werden kann. 
(6) Ist in der Steuerordnung bestimmt, daß die 
Steuer nach dem Preise oder Entgelt einschließlich der 
Steuer berechnet wird (Artikel III'87 Satz 2), so tre— 
sen an die Stelle der Steuersätze des Artikel II.S9 und 
Die Bestimmungen des Abs. 2 über die Staffelung der 
dortensteuer finden mit der Maßgabe Anwendung, daß 
mm Falle des Ausverkaufs der Karten die Gesamtsteuer 
nicht höher sein darf als der Betrag, den die sich aus 
bs. J in Verbindung mit diesem Absatz ergebenden 
Zöchststeuersätze von der Bruttoeinnahme ausmachen 
vürden, und nicht geringer sein darf, als der Betrag, 
den die sich aus Abs. 1 in Verbindung mit diesem Ab— 
atz ergebenden Mindeststeuersätze von der Bruttoein—⸗ 
nahme ausmachen würden. 
(6) In der Steuerordnung kann bestimmt werden, 
»aß die Steuer von Veranstaltungen der im 81 Abs.? 
Nr. 8 bezeichneten Art, deren Geschäfts- und Kassen— 
ührung den Anforderungen entspricht, die an kauf⸗ 
nännische Unternehmungen üblicherweise gestellt wer⸗ 
»en, nicht in der Form der Kartensteuer, sondern in der 
ich aus Abs. 1,5 ergebenden Höhe in der Form der 
Zondersteuer von der Bruttoeinnahme (Artikel II Ab— 
chnitt IV) erhoben wird. 
810 
Zu Artikel I1 810 können abweichende Bestimmun⸗ 
zen über die Beschaffenheit der Karten erlassen werden. 
Auch kann die ausschließliche Verwendung von amtlich 
hergestellten Karten vorgeschrieben werden, die der Un⸗ 
ernehmer gegen Erstattung der Unkosten zu entnehmen 
at. 
811 
Zu Artikel I 812 können besondere Bestimmungen 
iber die von dem Unternehmer zu führende Nachwei— 
ung sowie über die Behandlung und weitere Verwen— 
dung nicht ausgegebener Karten erlassen werden. 
812 
Zu Artikel II 8 15 können insoweit abweichende Be⸗ 
timmungen erlassen werden, als die Fälle, in denen 
wegen schuldhafter Fristüberschreitungen und sonstiger
	        
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