gekend. Die Entscheidung über die Kosten, die, wie zu erwarten
steht, im Interesse der Sache möglichst niedrig gehalten werden, trifft
das Schiedsgericht gleichzeitig mit seinem sachlichen Spruch. Dieser
hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Gerichts:
urteils; nur unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraus:
setzungen kann seine Aufhebung durch das ordentliche Gericht her:
beigeführt werden (vgl. $ 1041 ff. Z.P.O.).
Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken:
Lehnt die Versicherungsgesellschaft den Ersatz von Ausfällen ab
(was in schriftlicher Form zu geschehen hat), sei es, weil sie den
Versicherungsfall nicht für gegeben hält, sei es, weil sie sich z. B.
wegen Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers von der Zahlungs:
pflicht befreit glaubt, und hält der Versicherungsnehmer diese Ab-
lehnung für unrechtmäßig, so muß er seinen Anspruch innerhalb von
6 Monaten nach erfolgter Ablehnung schiedsgerichtlich geltend
machen. Tut er dies nicht, so ist die Gesellschaft von der Ver:
pflichtung zur Leistung aus dem Versicherungsvertrage befreit. Vor:
aussetzung hierfür ist allerdings, daß die Versicherungsgesellschaft
zugleich mit der Ablehnung der Leistung den Versicherungsnehmer
und — falls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage an einen
Geldgeber zediert wurden — auch den Geldgeber schriftlich unter
Hinweis auf die mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen
aufgefordert hat, etwaige weitere Ansprüche innerhalb der vorer-
wähnten Frist in einem Schiedsgerichtsverfahren zu verfolgen. Un-
terläßt sie dies, so kann sie sich später zur Begründung ihrer Be-
freiung von der Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrage auf
den Ablauf der Frist nicht berufen. Dem Geldgeber gegenüber ist
die Versicherungsgesellschaft auch bei Nichteinhaltung der Frist von
seiten des Versicherungsnehmers zahlungspflichtig; sie hat aber als-
dann einen Regreßanspruch gegen den Versicherungsnehmer. In den
Fällen der Zession der Ansprüche aus dem Vertrage muß die jetzige
Gläubigerin, zu deren Gunsten die Zession erfolgt ist, im allgemeinen
also die Bank der Ausfuhrfirma, die Ansprüche gegenüber der Ver:
sicherungsgesellschaft weiter verfolgen. Es ist der Ausfuhrfirma aber
zu empfehlen, daß sie die Bank hierbei unterstützt und sie unter Um:
ständen veranlaßt, ihr die bei der Kreditgewährung übertragenen An:
sprüche wieder zurückzuzedieren, um persönlich den Prozeß führen
zu können.
Selbst wenn die Versicherungsgesellschaft aber von ihrem eigenen
Standpunkt aus zur Befriedigung der von dem Versicherungsnehmer
gestellten Ansprüche bereit ist, darf die Zahlung der Schadenssumme
nicht ohne Zustimmung des Ausschusses erfolgen. Dieser hat vielmehr
vorerst hierüber zu entscheiden, da ja nicht nur die Versicherungs-
gesellschaft, sondern auch das Reich zu seinem Teil von der Zahlungs:
pflicht betroffen wird. Innerhalb des Ausschusses stimmen über die
Frage, ob-die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung verpflichtet ist,
nur die Vertreter der Erstversicherungsgesellschaft und des Reichs
ab, da ja nur sie mit der Zahlungspflicht belastet sind.
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