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Andere Vereinbarungen 301 
Außerdem wird aber meistens noch eine besondere 
Bestimmung für die Vorbereitung eines etwaigen Neudruckes 
getroffen. Wird ein geeigneter Bearbeiter von den Erben 
gestellt, so fällt ihnen in der Regel das ganze Honorar zu 
mit der Verpflichtung, die Mühen des Bearbeiters selbst 
zu entschädigen. Muß hingegen der Verleger die Vorbe- 
reitung der Neuauflage besorgen lassen, so kann er vom 
Honorar die Entschädigung für diese Vorbereitung in Ab- 
zug bringen. 
5. Buchaustattung. Es empfiehlt sich, auch über 
die Ausstattung des Buches eine Vereinbarung zu treffen. 
Am einfachsten nimmt man ein schon gedrucktes Werk 
als Müster und trifft darnach seine Bestimmungen. Diese 
müssen sich beziehen auf das Format, das Papier, die an- 
zuwendende Druckschrift, etwaige Illustrationen, Karten oder 
sonstige Beilagen, Titel und Umschlag. Wir kommen im 
nächsten Kapitel auf diese Punkte zurück. 
6. Korrektur. Der Verfasser hat für gewöhnlich 
eine Korrektur der. Druckbogen. und eine Revision zu lesen 
und übernimmt diese Arbeit ohne besondere Entschädigung. 
Wenn nötig, kann er noch eine weitere Revision verlangen. 
Ohne seine Einwilligung darf kein Bogen im Reindruck 
fertiggestellt werden. Er gibt diese Einwilligung durch den 
Vermerk „druckfertig“ auf der letzten Revision eines jeden 
Bogens. 
7. Preis des Buches. Auch über den Ladenpreis, 
zu welchem das Buch verkauft werden soll, muß im Kon- 
trakt eine Bestimmung enthalten sein. Sie darf nicht dem 
Ermessen des Verlegers überlassen werden. 
Für die Festsetzung des Preises kommen in Betracht 
die Auslagen für den Druck und das Papier, die Höhe des 
Honorars, die Zahl der zu druckenden Exemplare, die Aus- 
stattung des Buches, das Risiko des Verlegers für. den 
Absatz des Buches, die für den Vertrieb zu machenden 
Auslagen und der dem Verleger gebührende Gewinn. Die 
Verhältnisse sind deshalb von Fall zu Fall zu beurteilen, 
ohne daß sich ein allgemeiner Kanon aufstellen läßt. Es
	        
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