Full text: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Bei der Sanierung der Finanzwirtschaft stand die Regelung der in- und ausländischen Verpflichtungen 
im Vordergrunde. Die während des Krieges im Inland aufgenommenen Kredite waren hinsichtlich ihrer 
Verzinsung wenig einheitlich und in bezug auf die Rückzahlungstermine für eine geordnete und gesunde 
Finanzpolitik eine ernsthafte und drohende Gefahr. Zur Beseitigung dieses Zustandes wurde im Jahre 1919 
eine neue Anleihe (Victory Loan) in zwei Serien ausgegeben, von denen die eine (die 4proz. Funding Loan) 
zum Kurse von 80 vH und die andere (4proz. Vietory Bonds) zum Kurse von 85 vH begeben wurde, Die 
erste Serie soll im Jahre 1990 rückzahlbar sein; die Regierung behielt sich jedoch das Rückkaufsrecht vom 
Jahre 1960 ab vor. Die Victory Bonds dagegen sollen vom Jahre 1920 an nach einem bestimmten Plan 
durch Auslosung getilgt werden. Außerdem wurde im Jahre 1921 eine 3!/,proz. Konvertierungsanleihe, 
rückzahlbar im Jahre 1961, emittiert, um die fälligen National War Bonds in Höhe von 360 Millionen £ in 
langfristige Schuldverpflichtungen umzuwandeln. Obgleich die Bedingungen für die Besitzer der National 
War Bonds überaus günstig waren — es wurden 100 £ dieser Bonds je nach ihrer Fälligkeit in 160 bis 163 £ 
der Konvertierungsanleihe umgewandelt —, wurden nur ungefähr 163 Millionen £ National War Bonds in 
265 Millionen £ der neuen Anleihe konvertiert. 
Mit den Treasury Bonds, die ebenfalls zu Konvertierungszwecken in den Nachkriegsjahren ausgegeben 
wurden, eine Laufzeit von höchstens 15 Jahren haben und mit einjähriger Kündigung zurückgezahlt 
werden können, wurde keine Umwandlung von schwebenden in fundierte Schulden, sondern eine Pro- 
longation der in den Jahren 1921 bis 1923 fälligen National War Bonds bezweckt. 
Neben der Konsolidierung schwebender Schulden, die auch in den folgenden Jahren fortgesetzt wurde, 
betrieb die britische Regierung die Rückzahlung der Schulden mit großer Energie. Durch das Finanzgesetz 
vom Jahre 1923 wurde ein neuer Tilgungsfonds (New Sinking Fund 1923) geschaffen, der für das Finanz- 
jahr 1923/24 auf 40 Millionen £, 1924/25 auf 45 Millionen £, 1925/26 und in den folgenden Finanzjahren, 
soweit das Parlament nichts anderes bestimmt, auf 50 Millionen £ festgesetzt wurde. 
Wesentlich schwieriger gestaltete sich zunächst das Problem der Rückzahlung der britischen Kredite 
an die Regierung der Vereinigten Staaten, da Großbritannien nicht nur Schuldner, sondern in überragendem 
Maße Gläubiger anderer Staaten war. Wie bereits im vorigen Abschnitt erwähnt wurde, hatte es. den 
verbündeten Regierungen hohe Summen zur Kriegsfinanzierung vorgeschossen. Die Rückzahlung dieser 
Beträge war durch die ungünstige volkswirtschaftliche Lage der kriegführenden Länder nach dem 
Waffenstillstand teils nicht möglich, teils wurde sie aus anderen Gründen (wie im Falle Rußland) nicht 
vorgenommen. 
Bisher hat die britische Regierung im Laufe der Jahre 1925 und 1926 mit Italien, Frankreich, Rumänien, 
Polen, Belgien, Tschechoslowakei, Lettland, Estland, Ungarn und Ende Dezember 1926 mit Portugal 
Fundierungsabkommen getroffen. Großbritannien selbst trat verhältnismäßig früher als seine Schuldner, 
die das Problem der interalliierten Verschuldung mit der Regelung der Reparationsschulden verquickten, 
in Verhandlungen über die Schuldenregelung mit den Vereinigten Staaten ein, die 1923 zu dem Baldwin- 
Abkommen führten (vgl. dazu das Kapitel Finanzverwaltung S. 235). 
b. Das finanzielle Verhältnis zwischen Großbritannien und Irland. 
Ein zweites Problem, dessen Lösung die britische Finanzentwicklung in der Nachkriegszeit stark beein- 
flußte, war die irische Frage. Durch das Gesetz vom Jahre 1920 (Government of Ireland Act) wurde Irland 
in Nord- und Südirland geteilt. Nordirland erhielt ein eigenes Parlament und Ministerium, schickt aber zu- 
gleich Abgeordnete in das Parlament nach London. Es hat keine eigenen Truppen und keine eigene Post- 
und Zollverwaltung, In Südirland ist das Gesetz von 1920 nicht erst in Kraft getreten, sondern durch 
den »Irish Free State Act« von 1922 ersetzt worden, durch den die Selbständigkeit des Freistaates Süd- 
irland in einer der staatsrechtlichen Stellung der Dominions entsprechenden Form anerkannt wurde. Der 
Freistaat wurde dem britischen Colonial Office (seit 1926. dem Dominion Office) unterstellt und besitzt nun- 
mehr ein eigenes Parlament, ein gesondertes Ministerium, eigene Truppen, Post und seit dem 1. April 1923 
auch ein selbständiges Zollgebiet und eine eigene Finanzhoheit. Dadurch machte sich eine Umstellung 
des britischen Etats notwendig, der seit dem Jahre 1922/23 zum größten Teil von den Ausgaben für 
Südirland entlastet wurde. Im einzelnen wird darauf bei der Besprechung der Finanzverwaltung hinge- 
wiesen werden, 
c. Die Entwicklung der Ausgaben. 
Die Umstellung des Finanzbedarfs auf Friedensverhältnisse gelang verhältnismäßig leicht auf dem Ge- 
biete der Landesverteidigung; die Votes of Credit (vgl. S. 48) wurden eingeschränkt und im Finanz- 
jahr 1919/20 überhaupt beseitigt, 
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