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Bundesrat wird die Bewilligung erteilen, insofern und
insoweit die Wasserkraft nicht im Inlande Verwendung
findet oder deren Verwertung ins Ausland nicht in
ländischen Interessen zuwiderläuft. Die Bewilligung
wird auf eine bestimmte Dauer erteilt, welche nicht
mehr als zwanzig Jahre beträgt, und kann auf Antrag
des Inhabers ein oder mehrere Male abgeändert oder
erneuert werden. Jede Bewilligung kann vom Bundes
rat während ihrer Dauer jederzeit gegen Entschädigung
widerrufen werden. Für die Feststellung der Ent
schädigung ist im Streitfall das Bundesgericht zuständig.
Die Steuerhoheit und die Wasserrechtsgesetzgebung der
Kantone bleiben, innert der Schranken der Bundes
verfassung und dieses Bundesbeschlusses, gewahrt.
Dieser Bundesbeschluss soll nach dem Anträge des
Bundesrats als dringlich erklärt werden und sofort in
Kraft treten.“
Ist man also nicht so weit gegangen, wie es die
Gesellschaft „Freiland“ wünschte, nämlich die Aus
nützung der Wasserkräfte zu einem Staatsmonopol zu
erklären, so ist doch erreicht worden, dass ein Abschluss
der Energie ins Ausland nunmehr nur unter erschweren
den Umständen möglich ist.*)
In den letzten Jahren beschäftigte man sich im be
nachbarten Baden mit der Ausarbeitung eines Kosten
planes über die Schiffahrt aui dem Oberrhein sowie
deren Nutzbarmachung und Ausgestaltung bis Konstanz.
Welche Vorteile der Lösung dieses Projektes auch .für
die Schweiz entspringen werden, lässt sich noch nicht
völlig ermessen. Zu wünschen wäre aber, dass es bald
zur Ausführung gelange.
*) Vgl. Beitrag zur Verstaatlichung der Wasserkräfte in der
Schweiz von A. Reilstab, Zürich.