Full text: Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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gewisser Verkehrsleistungen erwachsen, haben die Benutzer 
Vergütungen zu entrichten, die dazu bestimmt sind, möglichst 
die laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten sowie die 
Ausgaben für Verzinsung und Amortisation des Anlagekapitals 
der Verkehrseinrichtnng zu decken. Wegen der Intensität und 
des Jneinandergreifens koniplizierter Verkehrsleistungen ist es 
im allgemeinen unmöglich, die Vergütungen von Fall zu Fall 
so zu bemessen, daß sie sich jedesmal den Eigenkosten einer 
einzelnen Verkehrsleistung genau anpassen. Dementsprechend 
wird bei Befolgung des Gebührenprinzips nur bezweckt, durch 
die Gesamtheit der Vergütungen die Selbstkosten der ganzen 
Verkehrseinrichtnng ungefähr zu bestreiten. 
Im Postwesen ist die Anwendung des GcbührenprinzipsZ 
nach neuere» Anschauungen für die wichtigen Hauptdienstzweige 
wünschenswert, denn diese sind so allgemein tveit verbreitet 
und ausgebaut, daß ihre Benutzung überall möglich ist und 
jedermann dieselben Vorteile zu gewähren vermag. Eine 
Benachteiligung einzelner Gegenden oder Bevölkerungsklassen 
kann kaum stattfinden. Die Erzielung eines Reinertrages 
zur Kostendeckung und zum weiteren Ausbau jener Dienstztveige 
kommt nicht in Frage. Voraussetzung ist allerdings, daß die 
gesamte Finanzlage und das Vorhandensein leistungsfähiger 
Steuerquellen, die die unteren Bevölkerungsklassen im Verhältnis 
nicht unnötig belasten, die Befolgung des Gebührenprinzips 
rechtfertigen. 
Die Zugrundelegung des Gebührenprinzips für Postdienst- 
leistuugen ist der Förderung der Volkwirtschaft in jeder Weise 
dienlich. Namentlich kann dadurch eine Vereinheitlichung der 
Gebührensätze und auf diese Weise eine Erleichterung des 
Postverkehrs, manche Verbesserung und Ergänzung erreicht 
werden. Bei Anwendung des Gcbührenprinzips bietet sich 
schließlich auch noch die Möglichkeit, bestimmte Leistungen der 
Post — wenigstens zeitweise — gegen ein die Eigenkvsten 
nicht deckendes Entgelt auszuüben, tveil es, wie bereits erwähnt 
h Vgl. auch van der Borght S. 10t ff. u. S. 601 f.
	        
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