ITALIEN
Inhalt im einzelnen
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Handelt es sich nicht um Erneuerung, so werden die am 4. August und
später ausgegebenen Wechsel mit Fälligkeitstermin nach dem 30. September
nicht den Vorteil des Aufschubs genießen.
Der für den Protest der Wechsel, die innerhalb der vom vorher
gehenden und dem vorliegenden Dekret festgesetzten Termine fällig sind, zu
lässige Termin wird bis auf den 4. Werktag nach dem Fälligkeitstermin ausgedehnt.
Die Verlängerung bedingt nicht die Zahlung von Zuschlagsstempelsteuern.
Der Aufschub kann für die Regreßpflichtigen unter denselben Be
dingungen wie für den Hauptpflichtigen stattfinden.
Artikel 7.
Die Vorschußoperationen auf Hinterlegungsscheine, die von
^eneralmagazinen ausgestellt sind, können in derselben Weise, wie im vorher
gehenden Artikel angegeben, verlängert werden. Der Gläubiger hat das Recht,
e >ne Abschlagszahlung in Höhe von 2'k °/o außer den Zinsen von 6 °/o jährlich
verlangen.
Artikel 8.
Die Terminoperationen auf Wertpapiere, die Übertragungen, die täglichen
Verlängerungen (ausschließlich der aufgeschobenen Zahlungen der Emissions-
'nstitute an die Stanze di compensacione) sowie die Darlehen von Wertpapieren
1,11 1 Fälligkeitstermin vom 1. August bis 30. September 1914 werden um
32 Tage von den betreffenden Fälligkeitsterminen an durch die Zahlung einer
Vbschlagssumme, auf den Betrag der Übertragungen oder auf denjenigen
der täglichen Verlängerungen oder Darlehen von Wertpapieren verlängert.
Uer Gläubiger hat das Recht, eine Abschlagszahlung in Höhe von 2 1 h % zu
Gelangen. Die Aufschubszinsen werden mit 6 % jährlich berechnet.
Wegen der am 1. August 1914 stattgehabten Schließung der italienischen
°rsen wird die Zwangsvollstreckung in der Börse für Terminoperationen
ai, f Wertpapiere, Übertragungen und tägliche Verlängerungen mit Fälligkeitstermin
g°, m 1- August 1914 an bis zum Tage der offiziellen Wiedereröffnung der
wsen vom 5. Werktage nach der Wiedereröffnung der Börse an und nicht
er die folgenden 20 Tage hinaus stattfinden, unter Ausschluß jeglichen
er 'alls oder anderen Schadens für den Gläubiger infolge von Vollstreckungen
n ach den von den in Kraft befindlichen Gesetzen und Reglements fest-
gesetzten Bestimmungen.
Artikel 9.
Die Wechselschuldner, die für die Bezahlung bei den in den beiden
‘ Artikeln des vorliegenden Dekretes angegebenen Instituten, Sparkassen und
Ba nken ihren Wohnsitz haben, und denen die Wechsel vor dem 4. August
^gestellt worden sind, können die betreffende Schuld mit ihrem Guthaben auf
Pareinlagen oder auf Kontokorrente bei den betreffenden Körperschaften oder
atl ken und Bankhäusern ausgleichen.
Artikel 10.
Die auf irgend eine der in den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden
Dekretes angegebenen Körperschaften, Banken oder Firmen (mit Ausnahme der