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note“ 1 ). Da aber auch mit diesen Schecks vielfach Missbrauch
getrieben wurde, so ist den Nationalbanken in Amerika verboten
worden, Schecks zu beglaubigen, deren Bardeckung sich nicht
wirklich in den Händen der Bank befindet. Das Zertifizieren
des Schecks besteht darin, dass die Firma entweder den ganzen
Namenszug, ihren Anfangsbuchstaben oder bloss das Wort
„good“ auf den Scheck setzt. Oder aber, und diese Sitte ist
vornehmlich in England verbreitet, man bedient sich der sogen,
crossed checks (gekreuzte Schecks). Dieselben zeichnen sich von
den uncrossed checks dadurch aus, dass man von links unten
nach rechts oben zwei parallele Linien zieht und dazwischen entweder
nichts, oder die Worte and Company (auch die Abkürzung
davon) oder aber die Worte not negotiable setzt. Ein solcher
Scheck wird generally crossed genannt. Schreibt man zwischen
die Linien die Firma eines Bankiers, so ist der Scheck specially
crossed. Dadurch wird bewirkt, dass der Bankier den
Betrag keinem Privatmanne auszahlen darf, sondern nur wiederum
einem Bankier; da sich die Bankiers untereinander
kennen, so ist es einem allenfallsigen Finder eines solchen verloren
gegangenen Schecks unmöglich gemacht, denselben bei
einem Bankier zu präsentieren; würde in einem generally
crossed check der Name eines Bankiers hineingeschrieben
werden, so würde der Diebstahl sofort erkannt werden. Auf
solche Weise können die grössten laufenden Transaktionen mit
vollständiger Sicherheit vor sich gehen. Diese Schecks haben
auch in England eine solche Verbreitung gefunden, dass Seyd
mit Recht sagen konnte, dass fast alle grösseren Geldgeschäfte
und Transaktionen durch sie gemacht werden, und das tägliche
Erscheinen und Verschwinden derselben fast dem immerwährenden
Hervorquellen eines Bergstromes gleiche 2 ).
Durch eine solche umfassende bankmässige Organisation
des Zahlungsprozesses in England und Amerika wird, wie
*) Dunbar a. a. 0., S. 64. Der Urtext lautet: „The certification is
in effect the bank’s promise to pay, and the whole transaotion becomes
indistinguishable in principle from the issue of a bank-note.“
3 ) Ernst Seyd, Das London Bank-, Scheck- und Clearinghouse-S
y s tem, übersetzt von Sjöström. Leipzig 1874. S. 23.