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darüber Bestimmungen zu treffen, ob Forderungen, die durch
Pfand, Bürgschaft, oder in anderer Weise, z. B. durch fiduziarische
Eigentumsübertragung gesichert sind, sowie Forderungen
aus Wechseln 1 ) oder anderen Wertpapieren, in die
laufende Rechnung aufzunehmen seien, und entschied, dass sie
im Zweifel davon auszuschliessen seien, was in der Denkschrift
noch genauer ausgeführt wird. Der zweite Entwurf vermied
jedoch mit Recht, besondere Normativbestimmungen aufzustellen
und die dazu gehörige Denkschrift hält sogar die entgegengesetzte
Annahme für gerechtfertigt. Wenngleich diese Ausführungen
eigentlich dem Gebiete des Juristen zuzuweisen
sind, so hielt ich es doch für nötig, sie anzuführen, da sie für
das Verständnis unseres Institutes wesentlich sind.
Wir haben oben die Sicherheiten, welche für die Dauer
der Kontokorrentperiode wechseln, betrachtet, und wenden jetzt
unser Augenmerk auf die Natur der Sicherheiten, welche für
die Dauer der Kontokorrentperiode die gleichen bleiben. Vor
allem sind da die Kautionshypotheken zu nennen, welche sich
der Bankier bestellen lässt. Die Hypothek muss so hoch eingetragen
werden, dass der Bankier reichlich gesichert ist, insbesondere
auch für seine Ansprüche an diversen Zinsen und
Provisionen. Zur Sicherung aber gehört ganz besonders, dass
die Hypothek erstklassig ist, da sonst ein solcher Realkredit
mehr oder weniger den Charakter eines Personalkredits annimmt.
Die Gefahren bei minderwertigen Hypotheken sind unter Umständen
sehr gross, besonders in Zeiten von Krisen, sodass
man nicht genug vor übergrosser Vertrauensseligkeit in diesem
Punkte warnen kann. Diese Warnung scheint am Platze zu
sein, da den Kautionshypotheken sehr häufig die höchsterreich*)
Vor Ablauf einer Kontokorrentperiode kann gewöhnlich kein
Posten selbständig eingeklagt werden. Bei Wechseln ist jedoch im
Zweifel das Gegenteil anzunehmen. Um ganz gesichert zu sein, treffen
die Banken gewöhnlich die Bestimmung, wonach die im Laufe des Geschäftsverkehrs
girierten Wechsel, welche mangels Annahme, Sicherstellung
oder Zahlung unter Protest gehen, entweder im Konto zurückberechnet
oder unabhängig vom Kontokorrentverkehr im Wege besonderer Wechselklagegeltendgemachtwerdenkönnen.
Vgl. dazu im Anhang I die betreffende
Stelle in den Kontokorrentbedingungen einiger Berliner Grossbanken.