Full text : Der Weltverkehr und seine Mittel

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Stadt

Königsberg  i.  Pr.

Magdeburg
Mainz
Memel
München
Reutlingen
Siegen
Stettin
Stralsund
Thorn
Traben
Weimar
Wiesbaden

Arbeitszeit
Engrosgeschäfte  Detailgeschäfte
Sommer  Winter  Sommer  Winter

Allgemeine  Ausnahmen

8—9 3 / 4 ,  12-2

6—9

7—9  oder  11—1

11—2

8-9  V.

11—1

7—9,  11—1

7—9,  8-9,
11—1  11—2

10-  2  (Juni  u.  Juli  ganz  verboten)

7-8%,  11—3

>  ^
(Ji
1:
D-11—3


7-9%,  7-9%,

7-9%,

12—1

12—2

12-1

12-2

7-9,

7-9,

7-9,

7—9,

11—1

11—2

11-1

11—2

8-9,  11—2

11—4

8-10,  12—1

8-9%,  H%—1

Zollhaus  b.  Wiesbaden ­


10-4

Sebnitz  i.  S.

10%-!%

io%-iy 2 ,  ii-iyj

27,-4%  2%-4%

Leipzig

W  11-1

verboten
außer  für  Lebens-Mittelgeschäfte

  (11—2)

Elberfeld

verboten

11—2

Frankfurt  a.  M.

verböten

für  Lebensmiitelgeschäfte
7-9%,

für  alle  übrigen  11—1

Mannheim

verboten

Zigarrengeschäfte  8—9,
11—5,  Kolonialwaren
7—9,11—1,  alle  übrigen
Waren  8—9,11-3

Nürnberg

verböten

verboten
außer  in  Lebensmittelgeschäften ­
  (7—9,
11-1)

Osfenbach  a.  M.

verböten

Lebensmittel
u.  Blumen  7—9,
10%-1,  Fleischwaren ­
  6—9,11—1,
Konditorwaren ­
  8—9  11—3,
Zigarren  u.  Tabak
10%—3%

Jur  Kleinhandel  mit  Fleisch,  Wurst,  Vorkostwaren
5(6)—9%,  12—1  (2),  mit  Back-  und  Konditorwaren
6(6)-9 3 / 4 ,  12—1  (2),  4—5,  mit  Kolonialwaren,
Tabak,  Zigarren,  Bier,  Mineralwasser  6  (7)—9 3 / 4 ,
12-1  (2),  mit  Milch  5—9%,  12—2,  4-5,  mit
mit  Blumen  7—9%,  12—2,  mit  Fischen  und  Roheis
6  (7)—9 3 / 4 ,  12—1  (2).  Die  eingeklammerten  Zahlen
bedeuten  die  Winterverkaufszeit.
Für  Handel  mit  Eß-  u.  Trinkwaren,  Materialwaren,
Drogen,  Blumen,  Zigarren,  Parfümerien,  Eis  und
für  das  Verkehrsgewerbe  7—9,11—2.

Für  Lebensmittel,  Genußmittel,  Blumen  10—3  o-Milch
  bis  7  Uhr  abends,  auch  Juni  und  Juli.

Bäckereien  6-9 3 / 4 ,  12—3.

Lebensmittel  6-8%,  11-12,  3-4.

Jeder  Angestellte  im  Großhandel  darf  nur  jeden  4.
Sonntag  beschäftigt  werden.
Im  Speditionsgewerbe  und  zur  Besprechung  des
Prinzipals  mit  dem  Reisenden  in  Fabrik-  u.  EngroSgeschäften
  von  11—1  gestattet,  in  Detailgeschäften
für  Lebensmittel  7—9,  11—2.
In  den  mit  der  Frachtschtffahrt  verbundenen  kaufmännischen ­
  Arbeiten,  im  Großhandel  mit  Juwelen,
Metallen  (außer  Eisen)  in  baumwollenen  und  halbwollenen ­
  Schnittwaren  Beschäftigungszeit  11—1.
Jedem  Angestellten  muß  jeweils  der  zweite  Sonntag
sreigegeben  werden.
Angestellte  in  Rhedereien  und  Speditionsgeschäften,
denen  die  mit  der  Frachtschiffährt  verbundenen  Arbeiten ­
  obliegen,  des  Großhandels  mit  Getreide,  der
Fabriken  landwirtschaftlicher  Maschinen  dürfen  von
10—12  Uhr  beschäftigt  werden,  doch  muß  jeder  Gehilfe ­
  jeden  2.  Sonntag  frei  haben.  Im  Großhandel
mit  Hopfen  und  mit  inländischem  Tabak  ist  Beschäftigung ­
  nur  während  der  Einkaufszeit  von  10  bis
12  gestattet.
Beschäftigung  im  Großhandel  nur  an  höchstens  5
Sonntagen  im  Jahre  für  2  Stunden  gestattet,  bei
nachgewiesenem  Bedürfnis  4  Stunden,  in  Detailgeschäften ­
  nur  an  4  Sonntagen  vor  Weihnachten
(11-8).
In  Großhandlungen  und  Fabriken,  falls  Bedürfnis
nachgewiesen,  Beschäftigung  bis  zu  12  Sonntagen
von  8—9  gestattet.
            
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