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Verbands-
Musterschutz.
beiden Lagern nur Sympathie, mtb mit ihm war einem jener
Kniffe das Genick gebrochen, tuie sie in flaueren Geschäfts
zeiten nur zu gerne in allen Industrien sich einnisten und
dann nur noch durch Verbandsmaßregeln auszurotten sind.
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1886 ist auch das Geburtsjahr des Musterschutzes
im SWmnbc.
lung von Kaufleuten die Initiative hiefür. Das Mnsterkopiren
hatte schon längere Zeit ganz bedenkliche Dimensionen ange-
nommen und, abgesehen von ben Schädigungen, welche diese
Praxis den Einzelnen zufügte, erzeugte sie auch eine gewisse
Laxheit in den Begriffen geschäftlicher Moral und wirkte zum
Theil lähmend für die Entwicklung schöpferischer Kräfte in der
Industrie. Den Initianten schwebte damals der Gedanke vor,
mit einem Verbands-Musterschutze nur eine Art Provisorium
bis zum Erlasse eines schweizerischen Gesetzes in dieser Materie
zu schaffen. Das Zentralkomite nahm die Angelegenheit so
fort an die Hand und beauftragte ein Spezialkomite mit der
Ausarbeitung einer bezüglichen Vorlage, die von ihm ge
nehmiget und von der außerordentlichen Delegirtenversamm-
lnng des 30. September 1887 angenommen wurde. Dieselbe
bestimmt im Wesentlichen Folgendes:
„Die unmittelbare oder mittelbare Nachahmung von
Mustern ist untersagt. Als Nachahmung gilt auch, wenn
Vài fr er nicht genau, aber doch so kopirt sind, daß nach dem
Ermessen des Fachgerichtes eine Uingehung der Vorschriften
über Musterschutz und Täuschung bezweckt werden sollte. Ebenso
macht sich der Verletzung des Musterschutzes schuldig, wer
mittelst anvertrauter Cartons für eigene Rechnung oder für
Drittpersonen Waaren erstellt. Zur Beurtheilung aller zwischen
Verbandsmitgliedern vorkommenden Streitfälle in Bezug auf
Musterschutz wird ein Spezialgericht errichtet, welches die Fälle
abschließlich beurtheilt. Das Gericht spricht im Falle der Schuld-
erkanntniß dem Geschädigten den Schadenersatz zu »nd stellt