Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

198 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
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Tätigkeitsberichte 
(1) Die Arbeitsaufsichtsämter haben über ihre Tätig— 
keit auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes Jahresberichte 
zu erstatten. Die oberste Landesbehörde übermittelt sie 
dem Reichsarbeitsminister, der sie dem Reichsrat und dem 
Reichstag zur Kenntnis vorlegt. An Stelle von Einzel⸗ 
berichten kann die oberste Landesbehörde im Einver— 
nehmen mit dem Reichsarbeitsminister zusammen— 
fassende Berichte vorlegen. Der Reichsarbeitsminister 
kann besondere UÜbersichten über die von den Arbeits— 
aufsichtsämtern auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes zu⸗ 
gelassenen Ausnahmen auch für kürzere Zeiträume ver— 
langen. 
(2) Der Reichsarbeitsminister kann im Benehmen mit 
den obersten Landesbehörden einheitliche Grundsätze für 
die Erstattung der Jahresberichte und Ubersichten auf⸗ 
stellen und die Behandlung einzelner Fragen in den 
Jahresberichten vorschreiben. 
Anmerkung: 
§49 des Entwurfs soll ersetzen: 
GO. 8139b Abs. 3 (S. 83. 
g 50 
Besondere Arbeitsaufsicht 
(1) Die Arbeitsaufsicht über die Verwaltungen des 
Reichs steht der obersten Reichsbehörde oder den von ihr 
bestimmten Stellen, die Arbeitsaufsicht über die Ver— 
waltungen der Länder den Landesbehörden zu. Die 
Arbeitsaufsicht über sonstige Verwaltungen des öffent— 
lichen Rechtes kann, soweit die Dienstaufsicht dem Reiche 
zusteht, die oberste Reichsbehörde, soweit die Dienstauf—⸗ 
sicht dem Lande zusteht, die oberste Landesbehörde der 
Dienstaufsichtsstelle übertragen. 
(2) Die Arbeitsaufsicht über die Betriebe des Reichs 
steht der obersten Reichsbehörde, die über die Betriebe der
	        
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