Gründet Arbeitgeberverbände!
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\ die Satzungen verstösst, namentlich auch wenn es
trotz zweimaliger Mahnung die Beiträge nicht bezahlt.
Hierüber entscheidet bei Einzel mitgliedern der
Vorstand, bei Verbänden oder Untergruppen von
Verbänden der Ausschuss, in beiden Fällen mit zwei
Drittel Stimmenmehrheit.
Das ausscheidende Mitglied verliert alle Ansprüche
an das Verbandsvermögen.
§ 7-Organe
des Verbandes.
Die Organe des Verbandes sind:
1. Der Vorstand.
2. Der Ausschuss.
3. Die Hauptversammlung.
§ 8.
Der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern: einem Vor-;nden,
einem ersten und einem zweiten stellvertretenden
■sitzenden, einem Schriftführer, einem Rechnungsführer
,. vier Beisitzern.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört unter andernU
1. die Vorbereitung und Erledigung aller Verbandsangelegenheiten,
soweit sie nicht dem Ausschuss oder
der Hauptversammlung Vorbehalten sind;
2. die Aufnahme von Mitgliedern;
3. der Ausschluss von Einzelmitgliedern im Sinne des
§ 6 Abs. 1 alinea 3;
4. die Verteilung der Aemter innerhalb des Vorstandes.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von
Mitgliedern. Er entscheidet mit absoluter Mehrheit der
tnmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorenden
den Ausschlag.